§ 10 HPSV-HAUP (Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien), Abläufe zum Ziel- und Leistungsplan und Ressourcenplan - JUSLINE Österreich
§ 10 HPSV-HAUP Abläufe zum Ziel- und Leistungsplan und Ressourcenplan
HPSV-HAUP - Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
Rollende Planung
(1)Absatz eins,Der Ziel- und Leistungsplan ist zumindest alle drei Jahre, der Ressourcenplan ist einmal jährlich zu erstellen.
(2)Absatz 2,Bezugszeitraum für den Ziel- und Leistungsplan sind die jeweils folgenden drei Studienjahre (rollende Planung), wobei bei der Erstellung auf mögliche unterschiedliche Entwicklungen in den einzelnen Studienjahren Bedacht zu nehmen ist. Sollte es zu einem deutlicheren Verständnis des Ziel- und Leistungsplans notwendig sein, auch darüber hinaus reichende Entwicklungen aufzunehmen, hat auch dies zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Bezugszeitraum des Ressourcenplans ist im Bereich der Personalressourcen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung das jeweils folgende Studienjahr, für alle übrigen Bereiche der Ressourcenausstattung das jeweils folgende Kalenderjahr (Budgetjahr).
In Kraft seit 13.09.2019 bis 31.12.9999
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