§ 10 HPSV-HAUP Abläufe zum Ziel- und Leistungsplan und Ressourcenplan

Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.2019 bis 31.12.9999
Rollende Planung
  1. (1)Absatz eins,Der Ziel- und Leistungsplan sowieist zumindest alle drei Jahre, der Ressourcenplan sindist einmal jährlich zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2,Bezugszeitraum für den Ziel- und Leistungsplan sind die jeweils folgenden drei Studienjahre (rollende Planung), wobei bei der Erstellung auf mögliche unterschiedliche Entwicklungen in den einzelnen Studienjahren Bedacht zu nehmen ist. Sollte es zu einem deutlicheren Verständnis des Ziel- und Leistungsplans notwendig sein, auch darüber hinaus reichende Entwicklungen aufzunehmen, hat auch dies zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Bezugszeitraum des Ressourcenplans ist im Bereich der Personalressourcen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung das jeweils folgende Studienjahr, für alle übrigen Bereiche der Ressourcenausstattung das jeweils folgende Kalenderjahr (Budgetjahr).

Stand vor dem 12.09.2019

In Kraft vom 01.10.2007 bis 12.09.2019
Rollende Planung
  1. (1)Absatz eins,Der Ziel- und Leistungsplan sowieist zumindest alle drei Jahre, der Ressourcenplan sindist einmal jährlich zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2,Bezugszeitraum für den Ziel- und Leistungsplan sind die jeweils folgenden drei Studienjahre (rollende Planung), wobei bei der Erstellung auf mögliche unterschiedliche Entwicklungen in den einzelnen Studienjahren Bedacht zu nehmen ist. Sollte es zu einem deutlicheren Verständnis des Ziel- und Leistungsplans notwendig sein, auch darüber hinaus reichende Entwicklungen aufzunehmen, hat auch dies zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Bezugszeitraum des Ressourcenplans ist im Bereich der Personalressourcen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung das jeweils folgende Studienjahr, für alle übrigen Bereiche der Ressourcenausstattung das jeweils folgende Kalenderjahr (Budgetjahr).

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