§ 16 HPSV-HAUP Evaluierung und Qualitätsentwicklung

Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.2019 bis 31.12.9999
GeltungGegenstand der Evaluierungen und Wirksamkeit anderer RechtsvorschriftenQualitätsentwicklung

§16. (1) Die Evaluierungen und die Qualitätsentwicklung beziehen sich auf

  1. (1)Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen eines Mitgliedes der Bundesregierung verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  3. 1.Ziffer einsden gesamten Studien- und Prüfungsbetrieb in Aus-, Fort- und Weiterbildung (Lehre),
  4. 2.Ziffer 2die gesamte Forschungs- und Entwicklungstätigkeit (Forschung und Entwicklung) und
  5. 3.Ziffer 3die Planungstätigkeit, die innere Organisation gemäß dem Organisationsplan (§ 29 des Hochschulgesetzes 2005) sowie die Administration von Lehre, Forschung und Entwicklung (Planung, Organisation und Verwaltung).die Planungstätigkeit, die innere Organisation gemäß dem Organisationsplan (Paragraph 29, des Hochschulgesetzes 2005) sowie die Administration von Lehre, Forschung und Entwicklung (Planung, Organisation und Verwaltung).
  1. (2)Absatz 2,Die Evaluierungen und die Qualitätsentwicklung haben sich auf den Ziel- und Leistungsplan, die Qualitäts- und Leistungssicherung, die Zweckmäßigkeit der Durchführung, die Wirtschaftlichkeit und die Sparsamkeit der getroffenen Maßnahmen zu beziehen.

Stand vor dem 12.09.2019

In Kraft vom 01.10.2007 bis 12.09.2019
GeltungGegenstand der Evaluierungen und Wirksamkeit anderer RechtsvorschriftenQualitätsentwicklung

§16. (1) Die Evaluierungen und die Qualitätsentwicklung beziehen sich auf

  1. (1)Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen eines Mitgliedes der Bundesregierung verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  3. 1.Ziffer einsden gesamten Studien- und Prüfungsbetrieb in Aus-, Fort- und Weiterbildung (Lehre),
  4. 2.Ziffer 2die gesamte Forschungs- und Entwicklungstätigkeit (Forschung und Entwicklung) und
  5. 3.Ziffer 3die Planungstätigkeit, die innere Organisation gemäß dem Organisationsplan (§ 29 des Hochschulgesetzes 2005) sowie die Administration von Lehre, Forschung und Entwicklung (Planung, Organisation und Verwaltung).die Planungstätigkeit, die innere Organisation gemäß dem Organisationsplan (Paragraph 29, des Hochschulgesetzes 2005) sowie die Administration von Lehre, Forschung und Entwicklung (Planung, Organisation und Verwaltung).
  1. (2)Absatz 2,Die Evaluierungen und die Qualitätsentwicklung haben sich auf den Ziel- und Leistungsplan, die Qualitäts- und Leistungssicherung, die Zweckmäßigkeit der Durchführung, die Wirtschaftlichkeit und die Sparsamkeit der getroffenen Maßnahmen zu beziehen.

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