§ 7 GMO-VO 2017 Virtueller Handelspunkt und Erdgasbörsen

GMO-VO 2017 - Gas-Monitoring-Verordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Tageswerte
  1. (1)Absatz eins,Jeweils für jeden Gastag sind vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes die aggregierten OTC-Handelsvolumina sowie die aggregierte Anzahl der Handelsteilnehmer getrennt nach Kauf und Verkauf sowie Marktkonzentrationsdaten zu melden.
  2. (2)Absatz 2,Jeweils für jeden Gastag sind von den Erdgasbörsen zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie aggregierten Handelsvolumina der Warenbörse nach Produkten getrennt nach physischer und finanzieller Erfüllung sowie Marktkonzentrationsdaten;
    2. 2.Ziffer 2der Referenzpreis an der Warenbörse nach Produkten getrennt nach physischer und finanzieller Erfüllung in Eurocent/kWh;
    3. 3.Ziffer 3die aggregierten Handelsvolumina der Terminbörse nach Produkten getrennt nach physischer und finanzieller Erfüllung sowie Marktkonzentrationsdaten;
    4. 4.Ziffer 4den Referenzpreis an der Terminbörse nach Produkten getrennt nach physischer und finanzieller Erfüllung in Eurocent/kWh.
  3. (3)Absatz 3,Für den Erhebungsstichtag Monatsletzten des Berichtsmonats sind jeweils vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und den Erdgasbörsen die Anzahl der registrierten Erdgashändler zu
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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