§ 6 GMO-VO 2017 Bilanzgruppenkoordinatoren

GMO-VO 2017 - Gas-Monitoring-Verordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Stunden- und Tageswerte
  1. (1)Absatz eins,Jeweils für jeden Gastag sind vom Bilanzgruppenkoordinator je Marktgebiet als stündliche Werte zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung jeweils getrennt für den Virtuellen Handelspunkt und die Merit Order List;
    2. 2.Ziffer 2der Clearingpreis in Eurocent/kWh.
    Die Angaben zu Z 1 und Z 2 sind jeweils nach Kauf und Verkauf zu gliedern.Die Angaben zu Ziffer eins und Ziffer 2, sind jeweils nach Kauf und Verkauf zu gliedern.
  2. (2)Absatz 2,Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Bilanzgruppenkoordinatoren jeweils je Marktgebiet als stündliche Werte zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung über den Virtuellen Handelspunkt (Erdgasbörse) gegliedert nach standardisierten Produkten unter Angabe des jeweiligen Preises in Eurocent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2die physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung über die Merit Order List jeweils je Ausgleichsenergieanbieter:
      1. a)Litera adie Ausgleichsenergie-Angebote unter Angabe des jeweiligen Preises in Eurocent/kWh,
      2. b)Litera bdie Abrufmengen unter Angabe des jeweiligen Preises in Eurocent/kWh;
    3. 3.Ziffer 3die Clearingpreise in Eurocent/kWh;
    4. 4.Ziffer 4die bilanzielle Ausgleichsenergie je Bilanzgruppe, getrennt nach Bezug und Lieferung;
    5. 5.Ziffer 5die Ausgleichsenergiemengen der besonderen Bilanzgruppen gemäß § 24 GMMO-VO 2012 im Verteilergebiet je Bilanzgruppe, getrennt nach Bezug und Lieferung;die Ausgleichsenergiemengen der besonderen Bilanzgruppen gemäß Paragraph 24, GMMO-VO 2012 im Verteilergebiet je Bilanzgruppe, getrennt nach Bezug und Lieferung;
    6. 6.Ziffer 6die Abgabe an Endverbraucher sowie an besondere Bilanzgruppen gemäß § 24 GMMO-VO 2012 (Netzverlustbilanzgruppen) jeweils getrennt nach Bilanzgruppen;die Abgabe an Endverbraucher sowie an besondere Bilanzgruppen gemäß Paragraph 24, GMMO-VO 2012 (Netzverlustbilanzgruppen) jeweils getrennt nach Bilanzgruppen;
    7. 7.Ziffer 7die Netzübergabemengen je Netzbetreiber.
    Die Angaben zu Z 1 bis Z 3 sind jeweils nach Kauf und Verkauf zu gliedern.Die Angaben zu Ziffer eins bis Ziffer 3, sind jeweils nach Kauf und Verkauf zu gliedern.Jeweils unmittelbar nach erfolgtem Clearing sind vom Bilanzgruppenkoordinator für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr die Daten als gesamter Datensatz zu melden.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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