Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Versorger, die inländische Endverbraucher beliefern, haben für die Erhebungsperiode eines Kalendermonats jeweils getrennt nach Verbrauchergruppen zu melden:
1.Ziffer einsdie Anzahl und durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen eingegangener Anfragen und Beschwerden von Endverbrauchern jeweils getrennt unter Angabe des jeweiligen Grunds (Rechnung oder Rechnungshöhe, technischer Grund oder sonstiger Grund);
2.Ziffer 2die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011;die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß Paragraph 127, Absatz 3, GWG 2011;
3.Ziffer 3die Anzahl der Vertragsauflösungen durch den Versorger aufgrund ordentlicher Kündigung sowie aufgrund außerordentlicher Kündigung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten;
4.Ziffer 4die Anzahl der Veranlassungen von Abschaltungen durch den Versorger beim entsprechenden Netzbetreiber wegen Verletzung vertraglicher Pflichten des Liefervertrags durch den Endverbraucher, bei Aussetzung des Liefervertrags;
5.Ziffer 5die Anzahl der zum jeweiligen Monatsletzten versorgten Endverbraucher in der Grundversorgung.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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