§ 10 GMO-VO 2017 Jahreswerte

GMO-VO 2017 - Gas-Monitoring-Verordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Jeweils für die Erhebungsperiode eines Kalenderjahrs sind von den Verteilernetzbetreibern zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie Abgabe an Endverbraucher, getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Versorgern und Verbraucherkategorien;
    2. 2.Ziffer 2die Anzahl der Anmeldungen getrennt nach neuerrichteten und bestehenden Anschlüssen, der Abmeldungen sowie der durchgeführten Versorgerwechsel, jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Versorgern und Verbraucherkategorien;
    3. 3.Ziffer 3die Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Versorgerwechsel einerseits unterschieden nach Gründen der Ablehnung, jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und andererseits nach Versorgern. Die Gründe der Ablehnung sind zu gliedern in:
      1. a)Litera aaufrechte vertragliche Bindung,
      2. b)Litera bmangelhafter Antrag,
      3. c)Litera csonstige;
    4. 4.Ziffer 4die Anzahl der Neuanschlüsse und die gesamte Bearbeitungsdauer in Tagen, jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien;
    5. 5.Ziffer 5die Anzahl der Rechnungen nach Vollziehung des Versorgerwechsels und Rechnungen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien;
    6. 6.Ziffer 6die Anzahl der Rechnungen, die später als sechs Wochen nach Vollziehung des Versorgerwechsels oder nach Beendigung des Vertrages an den Endverbraucher ausgesandt wurden sowie die Anzahl der Rechnungen, die später als drei Wochen nach Vollziehung des Versorgerwechsels oder nach Beendigung des Vertrages an den Versorger ausgesandt wurden, jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien;
    7. 7.Ziffer 7die Anzahl der an Kundenanlagen durchgeführten Wartungs- und Reparaturdienste und die gesamte hiefür benötigte Bearbeitungsdauer in Stunden getrennt nach Verbraucherkategorien;
    8. 8.Ziffer 8die Anzahl der Netzzugangsverweigerungen nach Verbraucherkategorien.
  2. (2)Absatz 2,Jeweils für den Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr sind von den Verteilernetzbetreibern zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie Anzahl der Endverbraucher sowie der Zählpunkte getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Versorgern;
    2. 2.Ziffer 2die Anzahl der aktiven Prepaymentzähler getrennt nach Verbraucherkategorien;
    3. 3.Ziffer 3die Anzahl der Kunden (Endverbraucher) unter Berufung auf Grundversorgung jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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