Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1.Ziffer eins„Abgabe an Endverbraucher“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, die ein Endverbraucher für den eigenen Bedarf aus einem Fernleitungs- oder Verteilernetz bezieht;
2.Ziffer 2„Abmeldungen“ die Beendigung des Energieliefervertrages und des Netznutzungsvertrages;
3.Ziffer 3„Anmeldung“ den Abschluss eines Energieliefervertrages im Zusammenhang mit einem neuen Netzzugangsvertrag;
4.Ziffer 4„Arbeitsgasvolumen“ jener Teil des Speichervolumens, das von Speicherunternehmen vermarktet wird;
5.Ziffer 5„Bearbeitungsdauer“ den Zeitraum zwischen dem Einlangen vollständiger Informationen und dem vollständigen Abschluss des jeweiligen Prozesses;
6.Ziffer 6„bilanzielle Ausgleichsenergie“ die jeweilige Differenz je Bilanzgruppe zwischen allen nominierten bzw. per Fahrplan angemeldeten Gasmengen, die vom Marktgebietsmanager ermittelt wird, sowie die Differenz je Bilanzgruppe zwischen der tatsächlichen Endverbraucherabgabe und den dafür angemeldeten Endverbraucherfahrplänen, die vom Bilanzgruppenkoordinator ermittelt wird;
7.Ziffer 7„biogene Gase“ die auf Erdgasqualität aufbereiteten biogenen Gase, die auch in das Erdgasnetz eingespeist werden;
8.Ziffer 8„Eigenerzeuger“ ein Unternehmen, das neben seiner (wirtschaftlichen) Haupttätigkeit elektrische Energie zur vollständigen (auch ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) oder teilweisen Deckung seines eigenen Bedarfes erzeugt und welches diesen Anteil nicht über das öffentliche Netz transportiert. Kraftwerke von öffentlichen Erzeugern, die ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, gelten im Sinne dieser Verordnung als Eigenerzeuger und sind dem jeweiligen Standort des Eigenerzeugers zuzurechnen bzw. als eigener Eigenerzeuger am Standort des Endverbrauchers zu definieren;
9.Ziffer 9„Ein- und Ausspeicherkapazität (-rate) einer Speicheranlage“ jene maximal mögliche Menge pro Zeiteinheit, die in die Speicheranlage eingebracht beziehungsweise aus dieser entnommen werden kann;
10.Ziffer 10„Erhebungsperiode“ jenen Zeitraum, über den zu meldende Daten zu aggregieren sind;
11.Ziffer 11„Erhebungsstichtag“ den Tag und „Erhebungszeitpunkt“ den Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung zu beziehen hat;
12.Ziffer 12„Exporte“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, welche grenzüberschreitend ins Ausland verbracht werden;
13.Ziffer 13„gasförmige Energieträger“ Erdgas sowie biogene Gase;
14.Ziffer 14„Gastag“ den Zeitraum, der um 6 Uhr eines Kalendertages beginnt und um 6 Uhr des darauf folgenden Kalendertages endet;
15.Ziffer 15„Grenzkopplungspunkt“ einen Netzkopplungspunkt an der Marktgebietsgrenze zu einem anderen Marktgebiet;
16.Ziffer 16„Größenklasse des Bezugs“ jene auf den Bezug aus einem Fernleitungs- oder Verteilernetz im letzten Kalenderjahr bezogenen Mengen gasförmiger Energieträger, welche für Einstufungen von Endverbrauchern herangezogen werden;
17.Ziffer 17„Importe“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, welche grenzüberschreitend nach Österreich eingebracht werden;
18.Ziffer 18„Importpunkt“ jenen Punkt, über den Gas in das Marktgebiet importiert werden kann. Darunter fallen Grenzkopplungspunkte in Fernleitungs- und Verteilernetz, der virtuelle Handelspunkt NCG als Übergabepunkt für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg sowie grenzüberschreitende Speicheranlagen im Sinne des § 4 Abs. 9 Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 - GSNE-VO 2013, BGBl. I Nr. 309/2012.„Importpunkt“ jenen Punkt, über den Gas in das Marktgebiet importiert werden kann. Darunter fallen Grenzkopplungspunkte in Fernleitungs- und Verteilernetz, der virtuelle Handelspunkt NCG als Übergabepunkt für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg sowie grenzüberschreitende Speicheranlagen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 9, Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 - GSNE-VO 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 309 aus 2012,.
19.Ziffer 19„Lastverlauf“ bzw. „Lastfluss“ die in einem konstanten Zeitraster durchgeführte Darstellung der in einem definierten Netz von Endverbrauchern (Kunden) beanspruchte Leistung;
20.Ziffer 20„Marktgebietssaldo“ der aggregierte Saldo aller nominierten Ein- und Ausspeisungen im Marktgebiet im Stundenraster;
21.Ziffer 21„Messwert“ einen Wert, der angibt, in welchem Umfang Leistung/Menge als gemessener Leistungs- oder Mengenmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperiode) an bestimmten Zählpunkten im Netz eingespeist, entnommen oder weitergeleitet wurde;
22.Ziffer 22„Netzübergabemenge“ Energiemengen, die an Netzkopplungspunkten zwischen Verteilernetzbetreibern ausgetauscht werden;
23.Ziffer 23„Netzzutrittsantrag“ ein vom Endverbraucher an den Verteilernetzbetreiber gerichtetes förmliches Ansuchen auf Netzzutritt, das zumindest die in Anlage 1 der GMMO-VO 2012 angeführten Mindestinhalte enthält;
24.Ziffer 24„Normzustand“ den durch die Zustandsgrößen absoluter Druck von 1013,25 mbar und Temperatur von 0 Grad Celsius gekennzeichneten Zustand eines gasförmigen Energieträgers;
25.Ziffer 25„öffentlicher Erzeuger“ alle Erzeuger elektrischer Energie mit Ausnahme der Eigenerzeuger;
26.Ziffer 26„physikalische Ausgleichsenergie“ die vom Marktgebietsmanager bzw. Verteilergebietsmanager tatsächlich abgerufene Ausgleichsenergiemenge;
27.Ziffer 27„Polstergas“ jenen Teil der in der Speicheranlage enthaltenen gasförmigen Energieträger, der nicht zur regulären Speichernutzung, sondern zur Aufrechterhaltung des Speicherbetriebes dient;
27a.Ziffer 27 a„Prepaymentzählung“ eine Zusatzfunktion zur Messung von gasförmigen Energiemengen ohne Erfassung von Leistungswerten, die in der Vorausverrechnung bzw. als Vorkasse zur Anwendung kommt;
28.Ziffer 28„Produktionskapazität (-rate)“ jene maximal mögliche Menge pro Zeiteinheit, die aus einer Produktionsanlage entnommen werden kann;
29.Ziffer 29„Speicherinhalt“ jene Menge gasförmiger Energieträger, die sich zum Erhebungszeitpunkt in einer Speicheranlage befindet, wobei das Polstergas abzuziehen ist;
30.Ziffer 30„Speichervolumen“ jene Menge gasförmiger Energieträger, die maximal in eine Speicheranlage eingebracht werden kann, wobei das Polstergas abzuziehen ist;
31.Ziffer 31„ungeplante Versorgungsunterbrechung“ jede nicht beabsichtigt auftretende Unterbrechung der Versorgung von Endverbrauchern mit Erdgas;
32.Ziffer 32„Versorgerwechsel“ jede Neuzuordnung eines Zählpunktes vom aktuellen zu einem neuen Versorger;
33.Ziffer 33„Verteilergebietsdelta“ die Abweichung zwischen Aufbringung und Verbrauch im Verteilergebiet im Stundenraster.
(2)Absatz 2,„Verbraucherkategorien“ im Sinne dieser Verordnung sind:
1.Ziffer eins„Haushalte“, das sind Endverbraucher, die gasförmige Energieträger vorwiegend für private Zwecke verwenden,
2.Ziffer 2“Nicht-Haushalte“, das sind Endverbraucher, die gasförmige Energieträger vorwiegend für Zwecke der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit verwenden.
Die beiden Verbraucherkategorien sind jeweils nach Größenklassen des Bezugs zu untergliedern. Die Kraftwerke von öffentlichen Erzeugern, die eine vertraglich vereinbarte Höchstleistung von mehr als 50 000 kWh/h haben, sind jeweils getrennt anzugeben. Die Zuteilung oder Nichtzuteilung eines Standardlastprofils ist für Zwecke dieser Verordnung keine zwingende Bedingung, einer der beiden Verbraucherkategorien zugeordnet zu werden.
(3)Absatz 3,Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des GWG 2011.
(4)Absatz 4,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der E-Control verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5)Absatz 5,Bezug und Abgabe (Lieferung) sind für jeden Übergabepunkt getrennt, nicht saldiert über alle Übergabepunkte zu melden. Dies trifft insbesondere für die Importe und Exporte sowie für den Austausch mit dem Gasnetz (Bezüge bzw. Abgaben) zu.
(6)Absatz 6,Die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhobenen bzw. gemeldeten stündlichen Leistungs- und Energiemengenangaben (Messwerte) sind auf den jeweiligen gemessenen Brennwert zu beziehen. Alle anderen Leistungs- und Mengenangaben (Messwerte), die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhoben bzw. gemeldet werden, sind auf den Normzustand zu beziehen und unter Anwendung des in § 2 Abs. 1 Z 13 Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – GSNE-VO 2013 festgelegten Verrechnungsbrennwert in kWh umzurechnen. Den von den Bilanzgruppenkoordinatoren zu meldenden Mengenangaben ist der für das Clearing verwendete Brennwert zu Grunde zu legen.Die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhobenen bzw. gemeldeten stündlichen Leistungs- und Energiemengenangaben (Messwerte) sind auf den jeweiligen gemessenen Brennwert zu beziehen. Alle anderen Leistungs- und Mengenangaben (Messwerte), die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhoben bzw. gemeldet werden, sind auf den Normzustand zu beziehen und unter Anwendung des in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – GSNE-VO 2013 festgelegten Verrechnungsbrennwert in kWh umzurechnen. Den von den Bilanzgruppenkoordinatoren zu meldenden Mengenangaben ist der für das Clearing verwendete Brennwert zu Grunde zu legen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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