§ 3 GMO-VO 2017 Erhebungen

GMO-VO 2017 - Gas-Monitoring-Verordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Stundenwerte
  1. (1)Absatz eins,Jeweils für jeden Gastag sind vom Marktgebietsmanager als stündliche Werte zu melden:
    1. 1.Ziffer einsFür alle Ein- und Ausspeisepunkte der Fernleitungsnetze jeweils je Ein- und Ausspeisepunkt:
      1. a)Litera adie maximale vermarktbare Kapazität für Lastflüsse,
      2. b)Litera bdie gesamte kontrahierte Kapazität getrennt nach Kapazitätsqualität,
      3. c)Litera cdie gesamte initial nominierte Kapazität und die nominierte Kapazität zum letzten Renominierungszeitpunkt sowie die tatsächlich allokierten Mengen,
      4. d)Litera ddie Lastflüsse,
      5. e)Litera edie geplanten und tatsächlichen Unterbrechungen der unterbrechbaren Kapazitäten unter Angabe des Beginns und Endes jeden Ereignisses sowie der jeweils betroffenen Kapazität,
      6. f)Litera fdie geplanten und ungeplanten Unterbrechungen der festen Kapazitäten unter Angabe des Beginns und Endes jeden Ereignisses sowie der jeweils betroffenen Kapazität,
      7. g)Litera gden gemessenen Brennwert und den Wobbe-Index.
    2. 2.Ziffer 2den Netzpuffer (Linepack);
    3. 3.Ziffer 3das Marktgebietssaldo.
  2. (2)Absatz 2,Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind vom Marktgebietsmanager für jeden Gastag zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie Ausgleichsenergiebeschaffung über den Virtuellen Handelspunkt (Erdgasbörse) unter Angabe der Handelsmengen der standardisierten Produkte, die der Marktgebietsmanager kauft oder verkauft, jeweils je Bilanzierungsperiode und getrennt nach Kauf und Verkauf sowie nach Bilanzgruppen;
    2. 2.Ziffer 2die bilanzielle Ausgleichsenergie je Bilanzgruppe, jeweils getrennt nach Bezug und Lieferung.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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