§ 4 GMO-VO 2017 Monatswerte

GMO-VO 2017 - Gas-Monitoring-Verordnung 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monat 6 Uhr sind vom Marktgebietsmanager die allokierten, nicht saldierten Ein- und Ausspeisemengen je Grenzkopplungspunkt jeweils getrennt je Bilanzgruppe als Monatswerte zu melden.
  2. (2)Absatz 2,Jeweils zum Erhebungsstichtag Monatsletzter ist vom Marktgebietsmanager eine aktuelle Liste der Bilanzgruppenmitglieder je Bilanzgruppe zu melden.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 GMO-VO 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 GMO-VO 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 GMO-VO 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 GMO-VO 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 GMO-VO 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 GMO-VO 2017
§ 5 GMO-VO 2017