Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Stunden- und Monatswerte
(1)Absatz eins,Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind vom Verteilergebietsmanager als stündliche Werte zu melden:
1.Ziffer einsjeweils für jeden Grenzkopplungspunkt auf Verteilernetzebene:
a)Litera adie maximale vermarktbare Kapazität für Lastflüsse,
b)Litera bdie gesamte kontrahierte Kapazität getrennt nach Kapazitätsqualität,
c)Litera cdie gesamte initial nominierte Kapazität und die gesamte nominierte Kapazität zum letzten Renominierungszeitpunkt sowie die tatsächlich allokierten, nicht saldierten Mengen,
d)Litera ddie tatsächlich gemessenen Lastflüsse;
2.Ziffer 2der Netzpuffer (Linepack);
3.Ziffer 3das Verteilergebietsdelta.
(2)Absatz 2,Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind vom Verteilergebietsmanager die allokierten, nicht saldierten Ein- und Ausspeisemengen je Grenzkopplungspunkt im Verteilergebiet jeweils getrennt je Bilanzgruppe als Monatswerte zu melden.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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