Gesamte Rechtsvorschrift GMO-VO 2017

Gas-Monitoring-Verordnung 2017

GMO-VO 2017
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 GMO-VO 2017 Allgemeine Bestimmungen


Gegenstand des Gas-Monitoring

Zur Erfüllung der Überwachungsaufgaben auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft gemäß § 131 Abs. 1 GWG 2011 sind von der E-Control die erforderlichen Daten und Informationen zu erheben und zu analysieren. Zur Erfüllung der Überwachungsaufgaben auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft gemäß Paragraph 131, Absatz eins, GWG 2011 sind von der E-Control die erforderlichen Daten und Informationen zu erheben und zu analysieren.

§ 2 GMO-VO 2017 Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
    1. 1.Ziffer eins„Abgabe an Endverbraucher“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, die ein Endverbraucher für den eigenen Bedarf aus einem Fernleitungs- oder Verteilernetz bezieht;
    2. 2.Ziffer 2„Abmeldungen“ die Beendigung des Energieliefervertrages und des Netznutzungsvertrages;
    3. 3.Ziffer 3„Anmeldung“ den Abschluss eines Energieliefervertrages im Zusammenhang mit einem neuen Netzzugangsvertrag;
    4. 4.Ziffer 4„Arbeitsgasvolumen“ jener Teil des Speichervolumens, das von Speicherunternehmen vermarktet wird;
    5. 5.Ziffer 5„Bearbeitungsdauer“ den Zeitraum zwischen dem Einlangen vollständiger Informationen und dem vollständigen Abschluss des jeweiligen Prozesses;
    6. 6.Ziffer 6„bilanzielle Ausgleichsenergie“ die jeweilige Differenz je Bilanzgruppe zwischen allen nominierten bzw. per Fahrplan angemeldeten Gasmengen, die vom Marktgebietsmanager ermittelt wird, sowie die Differenz je Bilanzgruppe zwischen der tatsächlichen Endverbraucherabgabe und den dafür angemeldeten Endverbraucherfahrplänen, die vom Bilanzgruppenkoordinator ermittelt wird;
    7. 7.Ziffer 7„biogene Gase“ die auf Erdgasqualität aufbereiteten biogenen Gase, die auch in das Erdgasnetz eingespeist werden;
    8. 8.Ziffer 8„Eigenerzeuger“ ein Unternehmen, das neben seiner (wirtschaftlichen) Haupttätigkeit elektrische Energie zur vollständigen (auch ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) oder teilweisen Deckung seines eigenen Bedarfes erzeugt und welches diesen Anteil nicht über das öffentliche Netz transportiert. Kraftwerke von öffentlichen Erzeugern, die ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, gelten im Sinne dieser Verordnung als Eigenerzeuger und sind dem jeweiligen Standort des Eigenerzeugers zuzurechnen bzw. als eigener Eigenerzeuger am Standort des Endverbrauchers zu definieren;
    9. 9.Ziffer 9„Ein- und Ausspeicherkapazität (-rate) einer Speicheranlage“ jene maximal mögliche Menge pro Zeiteinheit, die in die Speicheranlage eingebracht beziehungsweise aus dieser entnommen werden kann;
    10. 10.Ziffer 10„Erhebungsperiode“ jenen Zeitraum, über den zu meldende Daten zu aggregieren sind;
    11. 11.Ziffer 11„Erhebungsstichtag“ den Tag und „Erhebungszeitpunkt“ den Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung zu beziehen hat;
    12. 12.Ziffer 12„Exporte“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, welche grenzüberschreitend ins Ausland verbracht werden;
    13. 13.Ziffer 13„gasförmige Energieträger“ Erdgas sowie biogene Gase;
    14. 14.Ziffer 14„Gastag“ den Zeitraum, der um 6 Uhr eines Kalendertages beginnt und um 6 Uhr des darauf folgenden Kalendertages endet;
    15. 15.Ziffer 15„Grenzkopplungspunkt“ einen Netzkopplungspunkt an der Marktgebietsgrenze zu einem anderen Marktgebiet;
    16. 16.Ziffer 16„Größenklasse des Bezugs“ jene auf den Bezug aus einem Fernleitungs- oder Verteilernetz im letzten Kalenderjahr bezogenen Mengen gasförmiger Energieträger, welche für Einstufungen von Endverbrauchern herangezogen werden;
    17. 17.Ziffer 17„Importe“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, welche grenzüberschreitend nach Österreich eingebracht werden;
    18. 18.Ziffer 18„Importpunkt“ jenen Punkt, über den Gas in das Marktgebiet importiert werden kann. Darunter fallen Grenzkopplungspunkte in Fernleitungs- und Verteilernetz, der virtuelle Handelspunkt NCG als Übergabepunkt für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg sowie grenzüberschreitende Speicheranlagen im Sinne des § 4 Abs. 9 Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 - GSNE-VO 2013, BGBl. I Nr. 309/2012.„Importpunkt“ jenen Punkt, über den Gas in das Marktgebiet importiert werden kann. Darunter fallen Grenzkopplungspunkte in Fernleitungs- und Verteilernetz, der virtuelle Handelspunkt NCG als Übergabepunkt für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg sowie grenzüberschreitende Speicheranlagen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 9, Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 - GSNE-VO 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 309 aus 2012,.
    19. 19.Ziffer 19„Lastverlauf“ bzw. „Lastfluss“ die in einem konstanten Zeitraster durchgeführte Darstellung der in einem definierten Netz von Endverbrauchern (Kunden) beanspruchte Leistung;
    20. 20.Ziffer 20„Marktgebietssaldo“ der aggregierte Saldo aller nominierten Ein- und Ausspeisungen im Marktgebiet im Stundenraster;
    21. 21.Ziffer 21„Messwert“ einen Wert, der angibt, in welchem Umfang Leistung/Menge als gemessener Leistungs- oder Mengenmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperiode) an bestimmten Zählpunkten im Netz eingespeist, entnommen oder weitergeleitet wurde;
    22. 22.Ziffer 22„Netzübergabemenge“ Energiemengen, die an Netzkopplungspunkten zwischen Verteilernetzbetreibern ausgetauscht werden;
    23. 23.Ziffer 23„Netzzutrittsantrag“ ein vom Endverbraucher an den Verteilernetzbetreiber gerichtetes förmliches Ansuchen auf Netzzutritt, das zumindest die in Anlage 1 der GMMO-VO 2012 angeführten Mindestinhalte enthält;
    24. 24.Ziffer 24„Normzustand“ den durch die Zustandsgrößen absoluter Druck von 1013,25 mbar und Temperatur von 0 Grad Celsius gekennzeichneten Zustand eines gasförmigen Energieträgers;
    25. 25.Ziffer 25„öffentlicher Erzeuger“ alle Erzeuger elektrischer Energie mit Ausnahme der Eigenerzeuger;
    26. 26.Ziffer 26„physikalische Ausgleichsenergie“ die vom Marktgebietsmanager bzw. Verteilergebietsmanager tatsächlich abgerufene Ausgleichsenergiemenge;
    27. 27.Ziffer 27„Polstergas“ jenen Teil der in der Speicheranlage enthaltenen gasförmigen Energieträger, der nicht zur regulären Speichernutzung, sondern zur Aufrechterhaltung des Speicherbetriebes dient;
    28. 27a.Ziffer 27 a„Prepaymentzählung“ eine Zusatzfunktion zur Messung von gasförmigen Energiemengen ohne Erfassung von Leistungswerten, die in der Vorausverrechnung bzw. als Vorkasse zur Anwendung kommt;
    29. 28.Ziffer 28„Produktionskapazität (-rate)“ jene maximal mögliche Menge pro Zeiteinheit, die aus einer Produktionsanlage entnommen werden kann;
    30. 29.Ziffer 29„Speicherinhalt“ jene Menge gasförmiger Energieträger, die sich zum Erhebungszeitpunkt in einer Speicheranlage befindet, wobei das Polstergas abzuziehen ist;
    31. 30.Ziffer 30„Speichervolumen“ jene Menge gasförmiger Energieträger, die maximal in eine Speicheranlage eingebracht werden kann, wobei das Polstergas abzuziehen ist;
    32. 31.Ziffer 31„ungeplante Versorgungsunterbrechung“ jede nicht beabsichtigt auftretende Unterbrechung der Versorgung von Endverbrauchern mit Erdgas;
    33. 32.Ziffer 32„Versorgerwechsel“ jede Neuzuordnung eines Zählpunktes vom aktuellen zu einem neuen Versorger;
    34. 33.Ziffer 33„Verteilergebietsdelta“ die Abweichung zwischen Aufbringung und Verbrauch im Verteilergebiet im Stundenraster.
  2. (2)Absatz 2,„Verbraucherkategorien“ im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. 1.Ziffer eins„Haushalte“, das sind Endverbraucher, die gasförmige Energieträger vorwiegend für private Zwecke verwenden,
    2. 2.Ziffer 2“Nicht-Haushalte“, das sind Endverbraucher, die gasförmige Energieträger vorwiegend für Zwecke der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit verwenden.
    Die beiden Verbraucherkategorien sind jeweils nach Größenklassen des Bezugs zu untergliedern. Die Kraftwerke von öffentlichen Erzeugern, die eine vertraglich vereinbarte Höchstleistung von mehr als 50 000 kWh/h haben, sind jeweils getrennt anzugeben. Die Zuteilung oder Nichtzuteilung eines Standardlastprofils ist für Zwecke dieser Verordnung keine zwingende Bedingung, einer der beiden Verbraucherkategorien zugeordnet zu werden.
  3. (3)Absatz 3,Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des GWG 2011.
  4. (4)Absatz 4,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der E-Control verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Bezug und Abgabe (Lieferung) sind für jeden Übergabepunkt getrennt, nicht saldiert über alle Übergabepunkte zu melden. Dies trifft insbesondere für die Importe und Exporte sowie für den Austausch mit dem Gasnetz (Bezüge bzw. Abgaben) zu.
  6. (6)Absatz 6,Die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhobenen bzw. gemeldeten stündlichen Leistungs- und Energiemengenangaben (Messwerte) sind auf den jeweiligen gemessenen Brennwert zu beziehen. Alle anderen Leistungs- und Mengenangaben (Messwerte), die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhoben bzw. gemeldet werden, sind auf den Normzustand zu beziehen und unter Anwendung des in § 2 Abs. 1 Z 13 Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – GSNE-VO 2013 festgelegten Verrechnungsbrennwert in kWh umzurechnen. Den von den Bilanzgruppenkoordinatoren zu meldenden Mengenangaben ist der für das Clearing verwendete Brennwert zu Grunde zu legen.Die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhobenen bzw. gemeldeten stündlichen Leistungs- und Energiemengenangaben (Messwerte) sind auf den jeweiligen gemessenen Brennwert zu beziehen. Alle anderen Leistungs- und Mengenangaben (Messwerte), die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhoben bzw. gemeldet werden, sind auf den Normzustand zu beziehen und unter Anwendung des in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – GSNE-VO 2013 festgelegten Verrechnungsbrennwert in kWh umzurechnen. Den von den Bilanzgruppenkoordinatoren zu meldenden Mengenangaben ist der für das Clearing verwendete Brennwert zu Grunde zu legen.

§ 3 GMO-VO 2017 Erhebungen


Stundenwerte
  1. (1)Absatz eins,Jeweils für jeden Gastag sind vom Marktgebietsmanager als stündliche Werte zu melden:
    1. 1.Ziffer einsFür alle Ein- und Ausspeisepunkte der Fernleitungsnetze jeweils je Ein- und Ausspeisepunkt:
      1. a)Litera adie maximale vermarktbare Kapazität für Lastflüsse,
      2. b)Litera bdie gesamte kontrahierte Kapazität getrennt nach Kapazitätsqualität,
      3. c)Litera cdie gesamte initial nominierte Kapazität und die nominierte Kapazität zum letzten Renominierungszeitpunkt sowie die tatsächlich allokierten Mengen,
      4. d)Litera ddie Lastflüsse,
      5. e)Litera edie geplanten und tatsächlichen Unterbrechungen der unterbrechbaren Kapazitäten unter Angabe des Beginns und Endes jeden Ereignisses sowie der jeweils betroffenen Kapazität,
      6. f)Litera fdie geplanten und ungeplanten Unterbrechungen der festen Kapazitäten unter Angabe des Beginns und Endes jeden Ereignisses sowie der jeweils betroffenen Kapazität,
      7. g)Litera gden gemessenen Brennwert und den Wobbe-Index.
    2. 2.Ziffer 2den Netzpuffer (Linepack);
    3. 3.Ziffer 3das Marktgebietssaldo.
  2. (2)Absatz 2,Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind vom Marktgebietsmanager für jeden Gastag zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie Ausgleichsenergiebeschaffung über den Virtuellen Handelspunkt (Erdgasbörse) unter Angabe der Handelsmengen der standardisierten Produkte, die der Marktgebietsmanager kauft oder verkauft, jeweils je Bilanzierungsperiode und getrennt nach Kauf und Verkauf sowie nach Bilanzgruppen;
    2. 2.Ziffer 2die bilanzielle Ausgleichsenergie je Bilanzgruppe, jeweils getrennt nach Bezug und Lieferung.

§ 4 GMO-VO 2017 Monatswerte


  1. (1)Absatz eins,Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monat 6 Uhr sind vom Marktgebietsmanager die allokierten, nicht saldierten Ein- und Ausspeisemengen je Grenzkopplungspunkt jeweils getrennt je Bilanzgruppe als Monatswerte zu melden.
  2. (2)Absatz 2,Jeweils zum Erhebungsstichtag Monatsletzter ist vom Marktgebietsmanager eine aktuelle Liste der Bilanzgruppenmitglieder je Bilanzgruppe zu melden.

§ 5 GMO-VO 2017 Verteilergebietsmanager


Stunden- und Monatswerte
  1. (1)Absatz eins,Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind vom Verteilergebietsmanager als stündliche Werte zu melden:
    1. 1.Ziffer einsjeweils für jeden Grenzkopplungspunkt auf Verteilernetzebene:
      1. a)Litera adie maximale vermarktbare Kapazität für Lastflüsse,
      2. b)Litera bdie gesamte kontrahierte Kapazität getrennt nach Kapazitätsqualität,
      3. c)Litera cdie gesamte initial nominierte Kapazität und die gesamte nominierte Kapazität zum letzten Renominierungszeitpunkt sowie die tatsächlich allokierten, nicht saldierten Mengen,
      4. d)Litera ddie tatsächlich gemessenen Lastflüsse;
    2. 2.Ziffer 2der Netzpuffer (Linepack);
    3. 3.Ziffer 3das Verteilergebietsdelta.
  2. (2)Absatz 2,Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind vom Verteilergebietsmanager die allokierten, nicht saldierten Ein- und Ausspeisemengen je Grenzkopplungspunkt im Verteilergebiet jeweils getrennt je Bilanzgruppe als Monatswerte zu melden.

§ 6 GMO-VO 2017 Bilanzgruppenkoordinatoren


Stunden- und Tageswerte
  1. (1)Absatz eins,Jeweils für jeden Gastag sind vom Bilanzgruppenkoordinator je Marktgebiet als stündliche Werte zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung jeweils getrennt für den Virtuellen Handelspunkt und die Merit Order List;
    2. 2.Ziffer 2der Clearingpreis in Eurocent/kWh.
    Die Angaben zu Z 1 und Z 2 sind jeweils nach Kauf und Verkauf zu gliedern.Die Angaben zu Ziffer eins und Ziffer 2, sind jeweils nach Kauf und Verkauf zu gliedern.
  2. (2)Absatz 2,Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Bilanzgruppenkoordinatoren jeweils je Marktgebiet als stündliche Werte zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung über den Virtuellen Handelspunkt (Erdgasbörse) gegliedert nach standardisierten Produkten unter Angabe des jeweiligen Preises in Eurocent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2die physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung über die Merit Order List jeweils je Ausgleichsenergieanbieter:
      1. a)Litera adie Ausgleichsenergie-Angebote unter Angabe des jeweiligen Preises in Eurocent/kWh,
      2. b)Litera bdie Abrufmengen unter Angabe des jeweiligen Preises in Eurocent/kWh;
    3. 3.Ziffer 3die Clearingpreise in Eurocent/kWh;
    4. 4.Ziffer 4die bilanzielle Ausgleichsenergie je Bilanzgruppe, getrennt nach Bezug und Lieferung;
    5. 5.Ziffer 5die Ausgleichsenergiemengen der besonderen Bilanzgruppen gemäß § 24 GMMO-VO 2012 im Verteilergebiet je Bilanzgruppe, getrennt nach Bezug und Lieferung;die Ausgleichsenergiemengen der besonderen Bilanzgruppen gemäß Paragraph 24, GMMO-VO 2012 im Verteilergebiet je Bilanzgruppe, getrennt nach Bezug und Lieferung;
    6. 6.Ziffer 6die Abgabe an Endverbraucher sowie an besondere Bilanzgruppen gemäß § 24 GMMO-VO 2012 (Netzverlustbilanzgruppen) jeweils getrennt nach Bilanzgruppen;die Abgabe an Endverbraucher sowie an besondere Bilanzgruppen gemäß Paragraph 24, GMMO-VO 2012 (Netzverlustbilanzgruppen) jeweils getrennt nach Bilanzgruppen;
    7. 7.Ziffer 7die Netzübergabemengen je Netzbetreiber.
    Die Angaben zu Z 1 bis Z 3 sind jeweils nach Kauf und Verkauf zu gliedern.Die Angaben zu Ziffer eins bis Ziffer 3, sind jeweils nach Kauf und Verkauf zu gliedern.Jeweils unmittelbar nach erfolgtem Clearing sind vom Bilanzgruppenkoordinator für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr die Daten als gesamter Datensatz zu melden.

§ 7 GMO-VO 2017 Virtueller Handelspunkt und Erdgasbörsen


Tageswerte
  1. (1)Absatz eins,Jeweils für jeden Gastag sind vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes die aggregierten OTC-Handelsvolumina sowie die aggregierte Anzahl der Handelsteilnehmer getrennt nach Kauf und Verkauf sowie Marktkonzentrationsdaten zu melden.
  2. (2)Absatz 2,Jeweils für jeden Gastag sind von den Erdgasbörsen zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie aggregierten Handelsvolumina der Warenbörse nach Produkten getrennt nach physischer und finanzieller Erfüllung sowie Marktkonzentrationsdaten;
    2. 2.Ziffer 2der Referenzpreis an der Warenbörse nach Produkten getrennt nach physischer und finanzieller Erfüllung in Eurocent/kWh;
    3. 3.Ziffer 3die aggregierten Handelsvolumina der Terminbörse nach Produkten getrennt nach physischer und finanzieller Erfüllung sowie Marktkonzentrationsdaten;
    4. 4.Ziffer 4den Referenzpreis an der Terminbörse nach Produkten getrennt nach physischer und finanzieller Erfüllung in Eurocent/kWh.
  3. (3)Absatz 3,Für den Erhebungsstichtag Monatsletzten des Berichtsmonats sind jeweils vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und den Erdgasbörsen die Anzahl der registrierten Erdgashändler zu

§ 8 GMO-VO 2017 Verteilernetzbetreiber


Monatswerte

Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Verteilernetzbetreibern zu melden:

  1. 1.Ziffer einsdie allokierten, nicht saldierten Importe und Exporte je grenzüberschreitender Speicheranlage im Sinne des § 4 Abs. 9 GSNE-VO 2013 und Speicherkunde,die allokierten, nicht saldierten Importe und Exporte je grenzüberschreitender Speicheranlage im Sinne des Paragraph 4, Absatz 9, GSNE-VO 2013 und Speicherkunde,
  2. 2.Ziffer 2die Anzahl der Versorgerwechsel, getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Versorgern, für letztere jeweils getrennt nach Zu- und Abgängen und Verbraucherkategorien;
  3. 3.Ziffer 3die Anzahl und durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen der eingegangenen Anfragen und Beschwerden von Netzkunden jeweils unter Angabe des jeweiligen Grunds (Rechnung oder Rechnungshöhe, technischer Grund oder sonstiger Grund) getrennt nach Verbraucherkategorien;
  4. 4.Ziffer 4die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 getrennt nach Verbraucherkategorien sowie im Netzgebiet tätigen Lieferanten;die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß Paragraph 127, Absatz 3, GWG 2011 getrennt nach Verbraucherkategorien sowie im Netzgebiet tätigen Lieferanten;
  5. 5.Ziffer 5die Anzahl der Abschaltungen wegen Verletzung vertraglicher Pflichten des Netznutzungsvertrages durch den Netzbenutzer, getrennt nach Aussetzung und Auflösung des Netznutzungsvertrages, sowie getrennt nach Verbraucherkategorien sowie getrennt nach im Netzgebiet tätigen Versorgern;
  6. 6.Ziffer 6die Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Aussetzung des Netzzugangsvertrages, getrennt nach Verbraucherkategorien sowie im Netzgebiet tätigen Versorgern;
  7. 7.Ziffer 7die Anzahl der zum jeweiligen Monatsletzten versorgten Endverbraucher in der Grundversorgung, getrennt nach Verbraucherkategorien;
  8. 8.Ziffer 8die Anzahl der Messgeräte, welche zum jeweiligen Monatsletzten die Prepaymentzählung aktiviert haben.

§ 9 GMO-VO 2017 Halbjahreswerte


Jeweils für die Erhebungsperioden Jänner bis Juni und Juli bis Dezember haben die Netzbetreiber die mengengewichteten durchschnittlichen Systemnutzungsentgelte ohne Steuern und Abgaben in Eurocent/kWh jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs zu melden.

§ 10 GMO-VO 2017 Jahreswerte


  1. (1)Absatz eins,Jeweils für die Erhebungsperiode eines Kalenderjahrs sind von den Verteilernetzbetreibern zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie Abgabe an Endverbraucher, getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Versorgern und Verbraucherkategorien;
    2. 2.Ziffer 2die Anzahl der Anmeldungen getrennt nach neuerrichteten und bestehenden Anschlüssen, der Abmeldungen sowie der durchgeführten Versorgerwechsel, jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Versorgern und Verbraucherkategorien;
    3. 3.Ziffer 3die Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Versorgerwechsel einerseits unterschieden nach Gründen der Ablehnung, jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und andererseits nach Versorgern. Die Gründe der Ablehnung sind zu gliedern in:
      1. a)Litera aaufrechte vertragliche Bindung,
      2. b)Litera bmangelhafter Antrag,
      3. c)Litera csonstige;
    4. 4.Ziffer 4die Anzahl der Neuanschlüsse und die gesamte Bearbeitungsdauer in Tagen, jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien;
    5. 5.Ziffer 5die Anzahl der Rechnungen nach Vollziehung des Versorgerwechsels und Rechnungen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien;
    6. 6.Ziffer 6die Anzahl der Rechnungen, die später als sechs Wochen nach Vollziehung des Versorgerwechsels oder nach Beendigung des Vertrages an den Endverbraucher ausgesandt wurden sowie die Anzahl der Rechnungen, die später als drei Wochen nach Vollziehung des Versorgerwechsels oder nach Beendigung des Vertrages an den Versorger ausgesandt wurden, jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien;
    7. 7.Ziffer 7die Anzahl der an Kundenanlagen durchgeführten Wartungs- und Reparaturdienste und die gesamte hiefür benötigte Bearbeitungsdauer in Stunden getrennt nach Verbraucherkategorien;
    8. 8.Ziffer 8die Anzahl der Netzzugangsverweigerungen nach Verbraucherkategorien.
  2. (2)Absatz 2,Jeweils für den Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr sind von den Verteilernetzbetreibern zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie Anzahl der Endverbraucher sowie der Zählpunkte getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Versorgern;
    2. 2.Ziffer 2die Anzahl der aktiven Prepaymentzähler getrennt nach Verbraucherkategorien;
    3. 3.Ziffer 3die Anzahl der Kunden (Endverbraucher) unter Berufung auf Grundversorgung jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien.

§ 11 GMO-VO 2017 Fernleitungsnetzbetreiber


Monatswerte

Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Fernleitungsnetzbetreibern die allokierten, nicht saldierten Importe und Exporte je grenzüberschreitender Speicheranlage im Sinne des § 4 Abs. 9 GSNE-VO 2013 und Speicherkunde zu melden. Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Fernleitungsnetzbetreibern die allokierten, nicht saldierten Importe und Exporte je grenzüberschreitender Speicheranlage im Sinne des Paragraph 4, Absatz 9, GSNE-VO 2013 und Speicherkunde zu melden.

§ 12 GMO-VO 2017 Speicherunternehmen


Tageswerte

Jeweils für jeden Gastag sind von den Speicherunternehmen zum Ende des jeweiligen Gastags zu melden:

  1. 1.Ziffer einsder Speicherinhalt;
  2. 2.Ziffer 2das maximal angebotene Arbeitsgasvolumen;
  3. 3.Ziffer 3das kontrahierte Arbeitsgasvolumen gemäß Speicherverträgen;
  4. 4.Ziffer 4die maximal angebotene Ein- und Ausspeicherkapazität;
  5. 5.Ziffer 5die kontrahierte Ein- und Ausspeicherkapazität gemäß Speicherverträgen;
  6. 6.Ziffer 6die genutzte (gemessene) Ein- und Ausspeicherkapazität.

§ 13 GMO-VO 2017 Monatswerte


  1. (1)Absatz eins,Von Speicherunternehmen sind für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicher, im Monatsraster, beginnend mit dem jeweiligen Folgemonat bis einschließlich 31. Dezember 2031, jedenfalls aber bis zum letzten Kalendermonat des dem aktuellen Jahr folgenden fünften Kalenderjahrs, das frei verfügbare und gebuchte Arbeitsgasvolumen sowie die frei verfügbare und gebuchte Ein- und Ausspeicherkapazität zu melden.
  2. (2)Absatz 2,Speicherunternehmen haben nach jeder Auktion, ausgenommen Day-Ahead Auktionen, jeweils differenziert nach Kontrahierungszeitraum, die angebotene sowie die vermarktete Kapazität für gebündelte Produkte in der entsprechenden Qualität, sowie für ungebündelte Produkte zu melden. Für gebündelte Produkte sind weiters der interne Mindestpreis sowie die Preisspanne aller Gebote und die Preisspanne der Gebote mit Zuschlag zu melden.
  3. (3)Absatz 3,Speicherunternehmen haben monatlich für bilaterale Kapazitätsvergaben zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie Anzahl der konkreten Kapazitätsanfragen, nach Laufzeit und Anfrageart;
    2. 2.Ziffer 2die nachgefragten Kapazitäten und Produkte auf fester und unterbrechbarer Basis im Berichtsmonat;
    3. 3.Ziffer 3die vermarkteten Kapazitäten auf fester und unterbrechbarer Basis aus konkreten Kapazitätsanfragen im Berichtsmonat und in den Vormonaten.
    Die Speicherunternehmen haben dabei die von der E-Control zur Verfügung gestellten Musterformulare zu verwenden.

§ 14 GMO-VO 2017 Erdgashändler


Monatswerte

Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Erdgashändlern, die Erdgas importieren, zu melden:

  1. 1.Ziffer einsder mengengewichtete durchschnittliche Importpreis in Eurocent/kWh ohne Steuern und Abgaben je Importpunkt;
  2. 2.Ziffer 2die allokierten, nicht saldierten Importe je Importpunkt;
  3. 3.Ziffer 3die allokierten, nicht saldierten Importe, die durch das jeweilige österreichische Marktgebiet durchgeleitet werden, je Importpunkt;
  4. 4.Ziffer 4der mengengewichtete durchschnittliche Einkaufspreis in Eurocent/kWh aus inländischer Produktion je Produzent;
  5. 5.Ziffer 5die Einkaufsmenge aus inländischer Produktion je Produzent.

§ 14a GMO-VO 2017 Monatswerte


  1. (1)Absatz eins,Die Versorger, die inländische Endverbraucher beliefern, haben für die Erhebungsperiode eines Kalendermonats jeweils getrennt nach Verbrauchergruppen zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie Anzahl und durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen eingegangener Anfragen und Beschwerden von Endverbrauchern jeweils getrennt unter Angabe des jeweiligen Grunds (Rechnung oder Rechnungshöhe, technischer Grund oder sonstiger Grund);
    2. 2.Ziffer 2die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011;die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß Paragraph 127, Absatz 3, GWG 2011;
    3. 3.Ziffer 3die Anzahl der Vertragsauflösungen durch den Versorger aufgrund ordentlicher Kündigung sowie aufgrund außerordentlicher Kündigung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten;
    4. 4.Ziffer 4die Anzahl der Veranlassungen von Abschaltungen durch den Versorger beim entsprechenden Netzbetreiber wegen Verletzung vertraglicher Pflichten des Liefervertrags durch den Endverbraucher, bei Aussetzung des Liefervertrags;
    5. 5.Ziffer 5die Anzahl der zum jeweiligen Monatsletzten versorgten Endverbraucher in der Grundversorgung.

§ 15 GMO-VO 2017 Versorger


Halbjahreswerte

Jeweils für die Erhebungsperioden Jänner bis Juni und Juli bis Dezember sind von den Versorgern die mengengewichteten durchschnittlichen Energiepreise ohne Steuern und Abgaben in Eurocent/kWh jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs zu melden. Die mengengewichteten durchschnittlichen Preiskomponenten sind von den Versorgern jeweils für von ihnen versorgte Endverbraucher, deren Zählpunkte ihnen zugeordnet sind sowie für von ihnen versorgte Endverbraucher, deren Zählpunkte ihnen nicht zugeordnet sind, getrennt anzugeben.

§ 16 GMO-VO 2017 Jahreswerte


  1. (1)Absatz eins,Jeweils für die Erhebungsperiode eines Kalenderjahrs sind von den Versorgern zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie Abgabe an versorgte Endverbraucher, deren Zählpunkte dem jeweiligen Versorger zugeordnet sind, getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Netzgebieten;
    2. 2.Ziffer 2die Abgabe an versorgte Endverbraucher, deren Zählpunkte dem jeweiligen Versorger nicht zugeordnet sind, getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Bilanzgruppen;
    3. 3.Ziffer 3die Abgabe an neu versorgte und die Abgabe an nicht mehr versorgte Endverbraucher jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs. Abgabemengen aufgrund von Versorgerwechseln sind jeweils getrennt anzugeben;
    4. 4.Ziffer 4die Anzahl der Zugänge und Abgänge jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs. Versorgerwechsel sind jeweils getrennt anzugeben;
    5. 5.Ziffer 5die Anzahl der Kunden (Endverbraucher), bei denen beim selben Versorger ein Produktwechsel (Vertragsänderung) auf Kundenwunsch stattgefunden hat, getrennt nach Verbraucherkategorien;
    6. 6.Ziffer 6die Anzahl der Rechnungen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses getrennt nach Verbraucherkategorien;
    7. 7.Ziffer 7die Anzahl der Rechnungen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden, getrennt nach Verbraucherkategorien.
  2. (2)Absatz 2,Jeweils für den Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr ist von den Versorgern zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie Anzahl der versorgten Zählpunkte jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Netzgebieten;
    2. 2.Ziffer 2die Anzahl der versorgten Endverbraucher jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs;
    3. 3.Ziffer 3die Anzahl der Kunden (Endverbraucher) unter Berufung auf Grundversorgung jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien.

§ 17 GMO-VO 2017 Durchführung der Erhebungen


Durchführung der Erhebungen
  1. (1)Absatz eins,Die Erhebungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgen durch
    1. 1.Ziffer einsHeranziehung von Verwaltungsdaten der E-Control;
    2. 2.Ziffer 2Heranziehung von Verwaltungsdaten der Bilanzgruppenkoordinatoren bzw. Verrechnungsstellen (Clearingstellen), der Marktgebietsmanager und der Verteilergebietsmanager;
    3. 3.Ziffer 3periodische Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen.
  2. (2)Absatz 2,Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Meldung von Daten, die dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, den Bilanzgruppenkoordinatoren, dem Marktgebietsmanager und dem Verteilergebietsmanager im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen, direkt von diesen unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E-Control durchzuführen. In diesem Fall sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer diesbezüglichen Meldepflicht an die E-Control entbunden.
  3. (3)Absatz 3,Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit kann die E-Control Daten, die insbesondere der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, die Bilanzgruppenkoordinatoren, der Marktgebietsmanager, der Verteilergebietsmanager oder die Erdgasbörsen im Rahmen der Erfüllung ihrer Veröffentlichungsverpflichtungen unter Einhaltung insbesondere der für Zwecke dieser Verordnung notwendigen Qualität und Meldetermine veröffentlichen, für Zwecke dieser Verordnung heranziehen.

§ 18 GMO-VO 2017 Meldepflicht


  1. (1)Absatz eins,Meldepflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.
  2. (2)Absatz 2,Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, die Erdgasbörsen, die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Erdgashändler, der Marktgebietsmanager, die Netzbetreiber, die Speicherunternehmen, die Versorger und der Verteilergebietsmanager.
  3. (3)Absatz 3,Daten, die Endverbraucher betreffen – das sind insbesondere die Mengen des Erdgasbezugs, die Zuordnung von Endverbrauchern zu den Verbraucherkategorien und den Größenklassen des Bezugs – sind vom Netzbetreiber, an dessen Netz der Endverbraucher angeschlossen ist, festzustellen und im Rahmen bzw. für Zwecke dieser Verordnung der E-Control sowie insbesondere den Versorgern zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bekannt zu geben.
  4. (4)Absatz 4,Die den Gegenstand der Meldepflicht bildenden Daten sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate auf elektronischem Wege (E-Mail oder andere von der E-Control definierte Schnittstellen) der E-Control zu übermitteln.

§ 19 GMO-VO 2017 Meldetermine


  1. (1)Absatz eins,Die Daten gemäß § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 12 sind von den Auskunftspflichtigen jeweils spätestens bis 14 Uhr des dem Berichtszeitraum beziehungsweise dem Erhebungszeitpunkt folgenden Werktags an die E-Control zu übermitteln.Die Daten gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 12, sind von den Auskunftspflichtigen jeweils spätestens bis 14 Uhr des dem Berichtszeitraum beziehungsweise dem Erhebungszeitpunkt folgenden Werktags an die E-Control zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die Daten gemäß § 10, § 13 und § 16 sind von den Auskunftspflichtigen jeweils spätestens bis zum 15. Februar des dem Berichtszeitraum bzw. Erhebungsstichtag folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln.Die Daten gemäß Paragraph 10,, Paragraph 13 und Paragraph 16, sind von den Auskunftspflichtigen jeweils spätestens bis zum 15. Februar des dem Berichtszeitraum bzw. Erhebungsstichtag folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Alle anderen Daten sind von den Auskunftspflichtigen jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag des dem Berichtszeitraum beziehungsweise dem Erhebungszeitpunkt folgenden Monats an die E-Control zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Die Meldung durch die Speicherunternehmen gemäß § 13 Abs. 1 und 3 hat bis zum 10. jedes Monats zu erfolgen bzw. gemäß § 13 Abs. 2 spätestens am zweiten Arbeitstag nach der jeweiligen Auktion.Die Meldung durch die Speicherunternehmen gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 3 hat bis zum 10. jedes Monats zu erfolgen bzw. gemäß Paragraph 13, Absatz 2, spätestens am zweiten Arbeitstag nach der jeweiligen Auktion.

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