Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Monatswerte
Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Verteilernetzbetreibern zu melden:
1.Ziffer einsdie allokierten, nicht saldierten Importe und Exporte je grenzüberschreitender Speicheranlage im Sinne des § 4 Abs. 9 GSNE-VO 2013 und Speicherkunde,die allokierten, nicht saldierten Importe und Exporte je grenzüberschreitender Speicheranlage im Sinne des Paragraph 4, Absatz 9, GSNE-VO 2013 und Speicherkunde,
2.Ziffer 2die Anzahl der Versorgerwechsel, getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Versorgern, für letztere jeweils getrennt nach Zu- und Abgängen und Verbraucherkategorien;
3.Ziffer 3die Anzahl und durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen der eingegangenen Anfragen und Beschwerden von Netzkunden jeweils unter Angabe des jeweiligen Grunds (Rechnung oder Rechnungshöhe, technischer Grund oder sonstiger Grund) getrennt nach Verbraucherkategorien;
4.Ziffer 4die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 getrennt nach Verbraucherkategorien sowie im Netzgebiet tätigen Lieferanten;die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß Paragraph 127, Absatz 3, GWG 2011 getrennt nach Verbraucherkategorien sowie im Netzgebiet tätigen Lieferanten;
5.Ziffer 5die Anzahl der Abschaltungen wegen Verletzung vertraglicher Pflichten des Netznutzungsvertrages durch den Netzbenutzer, getrennt nach Aussetzung und Auflösung des Netznutzungsvertrages, sowie getrennt nach Verbraucherkategorien sowie getrennt nach im Netzgebiet tätigen Versorgern;
6.Ziffer 6die Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Aussetzung des Netzzugangsvertrages, getrennt nach Verbraucherkategorien sowie im Netzgebiet tätigen Versorgern;
7.Ziffer 7die Anzahl der zum jeweiligen Monatsletzten versorgten Endverbraucher in der Grundversorgung, getrennt nach Verbraucherkategorien;
8.Ziffer 8die Anzahl der Messgeräte, welche zum jeweiligen Monatsletzten die Prepaymentzählung aktiviert haben.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 GMO-VO 2017
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 GMO-VO 2017 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 GMO-VO 2017