§ 14 GMO-VO 2017 Erdgashändler

GMO-VO 2017 - Gas-Monitoring-Verordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Monatswerte

Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Erdgashändlern, die Erdgas importieren, zu melden:

  1. 1.Ziffer einsder mengengewichtete durchschnittliche Importpreis in Eurocent/kWh ohne Steuern und Abgaben je Importpunkt;
  2. 2.Ziffer 2die allokierten, nicht saldierten Importe je Importpunkt;
  3. 3.Ziffer 3die allokierten, nicht saldierten Importe, die durch das jeweilige österreichische Marktgebiet durchgeleitet werden, je Importpunkt;
  4. 4.Ziffer 4der mengengewichtete durchschnittliche Einkaufspreis in Eurocent/kWh aus inländischer Produktion je Produzent;
  5. 5.Ziffer 5die Einkaufsmenge aus inländischer Produktion je Produzent.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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