Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Fernleitungsnetzbetreibern die allokierten, nicht saldierten Importe und Exporte je grenzüberschreitender Speicheranlage im Sinne des § 4 Abs. 9 GSNE-VO 2013 und Speicherkunde zu melden. Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind von den Fernleitungsnetzbetreibern die allokierten, nicht saldierten Importe und Exporte je grenzüberschreitender Speicheranlage im Sinne des Paragraph 4, Absatz 9, GSNE-VO 2013 und Speicherkunde zu melden.
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