§ 7 GMO-VO 2017 Virtueller Handelspunkt und Erdgasbörsen

Gas-Monitoring-Verordnung 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Tageswerte
  1. (1)Absatz eins,Jeweils für jeden Gastag sind vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie aggregierten OTC-Handelsvolumina sowie die aggregierte Anzahl der Handelsteilnehmer getrennt nach Kauf und Verkauf sowie Marktkonzentrationsdaten;
    2. 2.Ziffer 2die Anzahl der Erdgashändler, die am Virtuellen Handelspunkt Nominierungen übermittelt haben.
  2. (1)Absatz eins,Jeweils für jeden Gastag sind vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes die aggregierten OTC-Handelsvolumina sowie die aggregierte Anzahl der Handelsteilnehmer getrennt nach Kauf und Verkauf sowie Marktkonzentrationsdaten zu melden.
  3. (2)Absatz 2,Jeweils für jeden Gastag sind von den Erdgasbörsen zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie aggregierten Handelsvolumina der Warenbörse nach Produkten getrennt nach physischer und finanzieller Erfüllung sowie Marktkonzentrationsdaten;
    2. 2.Ziffer 2der Referenzpreis an der Warenbörse nach Produkten getrennt nach physischer und finanzieller Erfüllung in Eurocent/kWh;
    3. 3.Ziffer 3die aggregierten Handelsvolumina der Terminbörse nach Produkten getrennt nach physischer und finanzieller Erfüllung sowie Marktkonzentrationsdaten;
    4. 4.Ziffer 4den Referenzpreis an der Terminbörse nach Produkten getrennt nach physischer und finanzieller Erfüllung in Eurocent/kWh.
  4. (3)Absatz 3,Für den Erhebungsstichtag Monatsletzten des Berichtsmonats sind jeweils vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und den Erdgasbörsen die Anzahl der registrierten Erdgashändler zu melden.

Stand vor dem 01.01.2024

In Kraft vom 01.01.2017 bis 01.01.2024
Tageswerte
  1. (1)Absatz eins,Jeweils für jeden Gastag sind vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie aggregierten OTC-Handelsvolumina sowie die aggregierte Anzahl der Handelsteilnehmer getrennt nach Kauf und Verkauf sowie Marktkonzentrationsdaten;
    2. 2.Ziffer 2die Anzahl der Erdgashändler, die am Virtuellen Handelspunkt Nominierungen übermittelt haben.
  2. (1)Absatz eins,Jeweils für jeden Gastag sind vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes die aggregierten OTC-Handelsvolumina sowie die aggregierte Anzahl der Handelsteilnehmer getrennt nach Kauf und Verkauf sowie Marktkonzentrationsdaten zu melden.
  3. (2)Absatz 2,Jeweils für jeden Gastag sind von den Erdgasbörsen zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie aggregierten Handelsvolumina der Warenbörse nach Produkten getrennt nach physischer und finanzieller Erfüllung sowie Marktkonzentrationsdaten;
    2. 2.Ziffer 2der Referenzpreis an der Warenbörse nach Produkten getrennt nach physischer und finanzieller Erfüllung in Eurocent/kWh;
    3. 3.Ziffer 3die aggregierten Handelsvolumina der Terminbörse nach Produkten getrennt nach physischer und finanzieller Erfüllung sowie Marktkonzentrationsdaten;
    4. 4.Ziffer 4den Referenzpreis an der Terminbörse nach Produkten getrennt nach physischer und finanzieller Erfüllung in Eurocent/kWh.
  4. (3)Absatz 3,Für den Erhebungsstichtag Monatsletzten des Berichtsmonats sind jeweils vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und den Erdgasbörsen die Anzahl der registrierten Erdgashändler zu melden.

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