Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
(1)Absatz eins,Jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres sind von den Netzbetreibern für Endverbraucher mit gleicher Rechnungsadresse, die zum 30. September in Summe über alle Zählpunkte eine vertraglich vereinbarte Höchstleistung von mehr als 50 000 kWh pro Stunde haben, Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, die Zählpunktsbezeichnung(en), die Anlagenadresse sowie der jeweilige Bezug in den letzten zwölf Monaten zu melden.Jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres sind von den Netzbetreibern für Endverbraucher mit gleicher Rechnungsadresse, die zum 30. September in Summe über alle Zählpunkte eine vertraglich vereinbarte Höchstleistung von mehr als 50 000 kWh pro Stunde haben, Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, die Zählpunktsbezeichnung(en), die Anlagenadresse sowie der jeweilige Bezug in den letzten zwölf Monaten zu melden.
(2)Absatz 2,Jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres sind von den Großabnehmern zum Erhebungsstichtag 31. August jeweils getrennt je Standort zu melden:
1.Ziffer einsName und Adresse sowie die zugehörige(n) Zählpunktsbezeichnung(en);
2.Ziffer 2die Wirtschaftstätigkeit(en) gemäß den Klassen der ÖNACE;
3.Ziffer 3Angaben zu vorhandenen technischen Einrichtungen zur automatischen oder manuellen Reduzierung bzw. Substitution des Erdgasbezugs.
(3)Absatz 3,Jeweils spätestens bis zum 15. Jänner jeden Jahres sind von den Großabnehmern zum Erhebungsstichtag 1. Jänner jeweils getrennt je Zählpunkt zu melden:
1.Ziffer einsUnternehmensname des Versorgers;
2.Ziffer 2Bei konzerninterner Gasversorgung: der größte Vorlieferant.
In Kraft seit 29.09.2023 bis 31.12.9999
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