§ 12 G-EnLD-VO 2017 Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas

G-EnLD-VO 2017 - Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Von den Versorgern ist jede Einschränkung von vertraglichen Lieferungen unverzüglich unter Angabe insbesondere des Anteils der Einschränkung gegenüber den angemeldeten Lieferungen sowie der erwarteten Dauer und der jeweils betroffenen Einspeisepunkte und des Virtuellen Handelspunktes zu melden. Diese Meldung ist gleichzeitig an den Verteilergebietsmanager zu übermitteln.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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