Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
Jeweils spätestens bis zum 15. Februar des der Erhebungsperiode folgenden Jahres sind für die Erhebungsperiode eines Kalenderjahres zu melden:
1.Ziffer einsvon den Netzbetreibern:
a)Litera adie Abgabe an Endverbraucher getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs,
b)Litera bdie Anzahl der Endverbraucher sowie der Zählpunkte jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs;
2.Ziffer 2von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speichern für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicher, das Speichervolumen, die Ein- und Ausspeicherkapazität jeweils getrennt je Speicher. Unterjährige Änderungen sind unmittelbar unter Angabe des Änderungsdatums bekannt zu geben;
3.Ziffer 3von den Produzenten bzw. von den Betreibern von Produktionsanlagen von Erdgas für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Produktionsanlagen die Produktionskapazität. Unterjährige Änderungen sind unmittelbar unter Angabe des Änderungsdatums bekannt zu geben.
In Kraft seit 29.09.2023 bis 31.12.9999
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