§ 3 G-EnLD-VO 2017 Tageswerte

G-EnLD-VO 2017 - Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Jeweils täglich ist spätestens bis 14 Uhr für den Erhebungszeitpunkt 6 Uhr des vorangegangen Gastags zu melden:
    1. 1.Ziffer einsvon den Speicherunternehmen der Speicherinhalt, Speichervolumen, die Ein- und Ausspeicherkapazität;
    2. 2.Ziffer 2von den Betreibern von Speichern der Speicherinhalt und das Polstergas je Speicher.
  2. (2)Absatz 2,Jeweils an jedem Mittwoch spätestens bis 14 Uhr sind für den Erhebungszeitpunkt 6 Uhr des vorangegangen Gastags folgende Tageswerte der vorangegangenen sieben Tage zu melden:
    1. 1.Ziffer einsvon den Produzenten bzw. von den Betreibern von Produktionsanlagen die in Speichern eingelagerten Produktionsmengen je Speicherunternehmen;
    2. 2.Ziffer 2von den Speicherunternehmen das vertraglich vereinbarte Arbeitsgasvolumen und Speicherinhalt jeweils je Speicherkunde und Übergabepunkt;
    3. 3.Ziffer 3von den Speicherkunden, unabhängig davon, ob es sich um Primär- oder Sekundärmarktkunden handelt, für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicher sowie von Speichern, die sich im Ausland befinden, deren Anschlusspunkte an das öffentliche Netz sich jedoch in Österreich befinden, der verfügbare Speicherinhalt, je Speicherunternehmen und Übergabepunkt, jeweils getrennt nach den Mengen:
      1. a)Litera afür die österreichische Endverbraucherversorgung
        1. i.Litera ifür die geschützten Kunden in Österreich;
        2. ii.Sub-Litera, i, igemäß § 26a EnLG (geschützte Gasmengen) für österreichische Endverbraucher, sofern sie nicht unter sublit. i fallen;gemäß Paragraph 26 a, EnLG (geschützte Gasmengen) für österreichische Endverbraucher, sofern sie nicht unter sublit. i fallen;
        3. iii.iiisonstige Speichermengen für österreichische Endverbraucher, die keiner Gruppe gemäß sublit. i. und ii. zuordenbar sind.
      2. b)Litera bfür nicht-österreichische Endverbraucherversorgung
        1. i.Litera ifür die Versorgung nicht-österreichischer solidaritätsgeschützter Kunden im Sinne des Art. 2 Z 6 der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/1032, ABl. Nr. L 173 vom 30.06.2022 S. 17;für die Versorgung nicht-österreichischer solidaritätsgeschützter Kunden im Sinne des Artikel 2, Ziffer 6, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 280 vom 28.10.2017 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/1032, Amtsblatt Nummer L 173 vom 30.06.2022 Seite 17;
        2. ii.Sub-Litera, i, igemäß § 26a EnLG (geschützte Gasmengen) für nicht-österreichische Endverbraucher, sofern sie nicht unter sublit. i fallen;gemäß Paragraph 26 a, EnLG (geschützte Gasmengen) für nicht-österreichische Endverbraucher, sofern sie nicht unter sublit. i fallen;
        3. iii.iiisonstige Speichermengen für nicht-österreichische Endverbraucher, die keiner Gruppe gemäß sublit. i. und ii. zuordenbar sind.
      3. c)Litera csonstige Speichermengen, die keiner Gruppe gemäß lit. a und b zuordenbar sind;sonstige Speichermengen, die keiner Gruppe gemäß Litera a und b zuordenbar sind;
      4. d)Litera dSpeichermenge insgesamt;
      5. e)Litera eMengen für österreichische Gaskraftwerke, Heizkraftwerke gemäß § 1 Abs. 1 Z 16 und Heizwerke gemäß § 1 Abs. 1 Z 17.Mengen für österreichische Gaskraftwerke, Heizkraftwerke gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 16 und Heizwerke gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17,
    4. 4.Ziffer 4von den Speicherkunden, unabhängig davon, ob es sich um Primär- oder Sekundärmarktkunden handelt, das vertraglich vereinbarte Arbeitsgasvolumen, je Übergabepunkt und Speicherunternehmen;
    5. 5.Ziffer 5von den Betreibern von Speichern den Speicherinhalt jeweils getrennt für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicher.
  3. (3)Absatz 3,Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach dem Monatsletzten des Berichtsmonats sind für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr sind von den Netzbetreibern die tägliche Abgabe an leistungsgemessene Kunden, unterschieden nach Größenklassen sowie nach ÖNACE-Haupttätigkeit nach dem Unternehmensregistereintrag, zu melden.
In Kraft seit 29.09.2023 bis 31.12.9999
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