§ 1 G-EnLD-VO 2017 Allgemeines
Begriffsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:
- 1.Ziffer eins„Abgabe an Endverbraucher“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, die ein Endverbraucher für den eigenen Bedarf aus einem Fernleitungs- oder Verteilernetz bezieht;
- 2.Ziffer 2„Betreiber von Produktionsanlagen“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den technischen Betrieb und die Wartung einer Produktionsanlage verantwortlich ist;
- 3.Ziffer 3„Betreiber von Speichern“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den technischen Betrieb und die Wartung eines Speichers (Speicheranlage bzw. Speicherstation) verantwortlich ist;
- 4.Ziffer 4„biogene Gase“ die auf Erdgasqualität aufbereiteten biogenen Gase, die auch in das Erdgasnetz eingespeist werden;
- 5.Ziffer 5„Einschränkung von vertraglichen Lieferungen“ jede Unterschreitung der vom Versorger gemeldeten aggregierten Vorschauwerte für Bezüge vom Virtuellen Handelspunkt und für Importe um mehr als 30 % gegenüber der letztgültigen Nominierung;
- 6.Ziffer 6„Ein- und Ausspeicherkapazität (-rate) eines Speichers“ jene maximal mögliche Menge pro Zeiteinheit, die in den Speicher eingebracht beziehungsweise aus diesem entnommen werden kann;
- 7.Ziffer 7„erhebliche Reduktion der Importe“ eine an zumindest einem Einspeisepunkt auftretende Unterschreitung der tatsächlich eingespeisten Mengen von den als initiale Nominierung „D-1“ angemeldeten und im day-ahead-Matchingergebnis bestätigten Mengen um mehr als 30 %;
- 8.Ziffer 8„Erhebungsperiode“ jenen Zeitraum, über den zu meldende Daten zu aggregieren sind;
- 9.Ziffer 9„Erhebungsstichtag“ den Tag und „Erhebungszeitpunkt“ den Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung zu beziehen hat;
- 10.Ziffer 10„Exporte“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, welche grenzüberschreitend ins Ausland verbracht werden;
- 11.Ziffer 11„gasförmige Energieträger“ Erdgas sowie erneuerbare Gase;
- 12.Ziffer 12„Gastag“ den Zeitraum, der um 6 Uhr eines Kalendertages beginnt und um 6 Uhr des darauf folgenden Kalendertages endet;
- 13.Ziffer 13„Grenzkopplungspunkt“ einen Netzkopplungspunkt an der Marktgebietsgrenze zu einem anderen Marktgebiet;
- 14.Ziffer 14„Großabnehmer“ alle Endverbraucher gemäß § 7 Abs. 1 Z 11 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, in der Fassung BGBl. II Nr. 226/2015, mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50 000 kWh pro Stunde;„Großabnehmer“ alle Endverbraucher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2015,, mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50 000 kWh pro Stunde;
- 15.Ziffer 15„Größenklasse des Bezugs“ jene auf den Bezug aus einem Fernleitungs- oder Verteilernetz im letzten Kalenderjahr bezogenen Mengen gasförmiger Energieträger, welche für Einstufungen von Endverbrauchern herangezogen werden;
- 16.Ziffer 16„Heizkraftwerk“ ein Wärmekraftwerk, in dem andere Energieformen in einem kombinierten Prozess sowohl in elektrische Energie als auch in nutzbare Wärme (Kraft-Wärme-Kopplung) umgesetzt und für einen Versorgungsbereich bereitgestellt werden;
- 17.Ziffer 17„Heizwerk“ eine Anlage, in der andere Energieformen ausschließlich in nutzbare Wärme umgesetzt und für einen Versorgungsbereich bereitgestellt werden;
- 18.Ziffer 18„Importe“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, welche grenzüberschreitend nach Österreich eingebracht werden;
- 18a.Ziffer 18 a„konzerninterne Gasversorgung“ eine durch den Großabnehmer selbst erfolgende Versorgung mit Gas im eigenen Konzernbereich. Der Großabnehmer selbst wird dabei von einem konzernfremden Vorlieferanten versorgt und versorgt seinerseits konzerninterne Unternehmensbereich und andere Konzernunternehmen.
- 19.Ziffer 19„Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung (KWKK)“ eine Erweiterung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), die auch der Kälteerzeugung dient. Die Bestimmungen dieser Verordnung, die KWK-Anlagen betreffen, sind sinngemäß auch für KWKK-Anlagen anzuwenden;
- 20.Ziffer 20„Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
- 21.Ziffer 21„Lastverlauf“ bzw. „Lastfluss“ die in einem konstanten Zeitraster durchgeführte Darstellung der in einem definierten Netz von den Endverbrauchern (Kunden) beanspruchte Leistung;
- 22.Ziffer 22„maximale Netto-Heizleistung“ die einem Wärmenetz oder Fernwärmenetz von einem Wärmekraftwerk mit KWK zugeführte Wärme des Wärmeträgers;
- 23.Ziffer 23„Messwert“ einen Wert der angibt, in welchem Umfang Leistung/Menge als gemessener Leistungs- oder Mengenmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperiode) an bestimmten Zählpunkten im Netz eingespeist oder entnommen wurde;
- 24.Ziffer 24„Normzustand“ den durch die Zustandsgrößen absoluter Druck von 1013,25 mbar und Temperatur von 0 Grad Celsius gekennzeichneten Zustand eines gasförmigen Energieträgers;
- 25.Ziffer 25„Polstergas“ jenen Teil der im Speicher enthaltenen gasförmigen Energieträger, der nicht zur regulären Speichernutzung sondern zur Aufrechterhaltung des Speicherbetriebs erforderlich ist;
- 26.Ziffer 26„Produktion“ alle auf dem Bundesgebiet geförderten trockenen vermarktbaren (nach Reinigung und Extraktion von Erdgaskondensaten und Schwefel) Mengen;
- 27.Ziffer 27„Produktionskapazität (-rate)“ jene maximal mögliche Menge pro Zeiteinheit, die aus einer Produktionsanlage entnommen werden kann;
- 28.Ziffer 28„Speicher“ eine, einem Erdgasunternehmen gehörende und/oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas;
- 29.Ziffer 29„Speicherbewegung“ jene Menge gasförmiger Energieträger, die im Berichtszeitraum in einen Speicher eingepresst (Einspeicherung) oder aus einem Speicher entnommen wird (Ausspeicherung);
- 30.Ziffer 30„Speicherinhalt“ jene Menge gasförmiger Energieträger, die sich zum Erhebungszeitpunkt im Speicher befindet, wobei das Polstergas abzuziehen ist;
- 31.Ziffer 31„Speichervolumen“ jene Menge gasförmiger Energieträger, die maximal in einen Speicher eingebracht werden kann, wobei das Polstergas abzuziehen ist;
- 32.Ziffer 32„Standort“ ein oder mehrere zusammenhängende/s, im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt eines Endverbrauchers stehende/s Betriebsgelände, soweit es/sie hinsichtlich der wirtschaftlichen Tätigkeiten eine Einheit bilden/t und für das/die ein Endverbraucher gasförmige Energieträger bezieht und gegebenenfalls über ein eigenes Netz zu Selbstkosten verteilt;
- 32a.Ziffer 32 a„technisches Speichergas“ jenen Teil der im Speicher enthaltenen gasförmigen Energieträger, der weder als Polstergas, noch zur regulären Speichernutzung, sondern bei Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zusätzlich verwendet wird;
- 33.Ziffer 33„verfügbare Stundenraten“ jene maximal verfügbaren Raten pro Stunde, die jedenfalls aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zur Versorgung von Endverbrauchern tatsächlich verfügbar gemacht werden können;
- 34.Ziffer 34„zusätzlich aktivierbare Stundenraten“ jene maximal verfügbaren Stundenraten, die über die verfügbaren Stundenraten hinausgehend aufgebracht werden können, insbesondere über nicht kontrahierte Speicherraten und Produktionsraten.
- (2)Absatz 2,„Verbraucherkategorien“ im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.Ziffer eins„Haushalte“, das sind Endverbraucher, die gasförmige Energieträger vorwiegend für private Zwecke verwenden,
- 2.Ziffer 2„Nicht-Haushalte“, das sind Endverbraucher, die gasförmige Energieträger vorwiegend für Zwecke der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit verwenden.
Die beiden Verbraucherkategorien sind jeweils nach Größenklassen des Bezugs zu untergliedern. Die Zuteilung oder Nichtzuteilung eines Standardlastprofils ist für Zwecke dieser Verordnung keine zwingende Bedingung, einer der beiden Verbraucherkategorien zugeordnet zu werden. - (3)Absatz 3,Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des GWG 2011.
- (4)Absatz 4,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der E-Control verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- (5)Absatz 5,Bezug und Abgabe (Lieferung) sind für jeden Übergabepunkt getrennt, nicht saldiert über alle Übergabepunkte zu erfassen. Dies trifft insbesondere für die Importe und Exporte, die Einspeicherung und Speicherentnahme sowie für den Austausch mit dem Gasnetz (Bezüge bzw. Abgaben) zu.
- (6)Absatz 6,Die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhobenen bzw. gemeldeten stündlichen Leistungs- und Energiemengenangaben (Messwerte) sind auf den jeweiligen gemessenen Brennwert zu beziehen. Alle anderen Leistungs- und Energiemengenangaben (Messwerte), die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhoben bzw. gemeldet werden, sind auf den Normzustand zu beziehen und unter Anwendung des in § 2 Abs. 1 Z 13 Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – GSNE-VO 2013, BGBl. II Nr. 309/2012, festgelegten Verrechnungsbrennwerts in kWh umzurechnen.Die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhobenen bzw. gemeldeten stündlichen Leistungs- und Energiemengenangaben (Messwerte) sind auf den jeweiligen gemessenen Brennwert zu beziehen. Alle anderen Leistungs- und Energiemengenangaben (Messwerte), die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhoben bzw. gemeldet werden, sind auf den Normzustand zu beziehen und unter Anwendung des in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – GSNE-VO 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012,, festgelegten Verrechnungsbrennwerts in kWh umzurechnen.
§ 2 G-EnLD-VO 2017 Aktuelle und historische Daten
Stundenwerte
- (1)Absatz eins,Jeweils täglich spätestens bis 14 Uhr sind für den vorangegangen Gastag als stündliche Energiemengen zu melden:
- 1.Ziffer einsvom Verteilergebietsmanager:
- a)Litera adie Gasflüsse an den Übergabepunkten zwischen den Fernleitungen und dem Verteilergebiet je Übergabepunkt,
- b)Litera bdie in das Verteilergebiet eingespeiste Produktion,
- c)Litera c die in das Verteilergebiet eingespeisten bzw. daraus bezogenen Speichermengen,
- d)Litera ddie Gesamtlast (gesamte Abgabe an Endverbraucher im Verteilergebiet).
Die Daten gemäß lit. b und lit. c können, soweit eine Trennung nicht möglich ist, als Summenwert für Produktion und Speicher gemeldet werden;Die Daten gemäß Litera b und Litera c, können, soweit eine Trennung nicht möglich ist, als Summenwert für Produktion und Speicher gemeldet werden; - 2.Ziffer 2von den Netzbetreibern die Importe und Exporte jeweils je Grenzkopplungspunkt;
- 3.Ziffer 3von den Produzenten bzw. von den Betreibern von Produktionsanlagen die Importe und Exporte über Leitungen, die Teil der Produktionsanlage sind, jeweils je Produktionsanlage;
- 4.Ziffer 4von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speichern die Importe und Exporte über Leitungen, die Teil der Speicher sind, jeweils je Speicher.
- (2)Absatz 2,Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach dem Monatsletzten des Berichtsmonats sind für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr als stündliche Energiemengen zu melden:
- 1.Ziffer einsvon den Bilanzgruppenkoordinatoren jeweils getrennt nach Netzbetreibern:
- a)Litera adie Abgabe an Endverbraucher,
- b)Litera bdie Netzverluste (Abgabe an die Bilanzgruppe Netzverluste).
Korrekturen insbesondere aufgrund des 2. Clearings sind unverzüglich zu melden; - 2.Ziffer 2von den Netzbetreibern und dem Verteilergebietsmanager die Abgabe an Großabnehmer jeweils getrennt nach Zählpunkten;
- 3.Ziffer 3von den Netzbetreibern die Abgabe an leistungsgemessene Kunden, je Kalenderwoche nach Größenklassen, sowie, sobald möglich, unterschieden nach ÖNACE-Haupttätigkeit nach dem Unternehmensregistereintrag.
- (3)Absatz 3,Daten gemäß Abs. 1 sind jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach jedem Monatsletzten des Berichtsmonats als vollständiger Datensatz für den gesamten Berichtsmonat zu übermitteln.Daten gemäß Absatz eins, sind jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach jedem Monatsletzten des Berichtsmonats als vollständiger Datensatz für den gesamten Berichtsmonat zu übermitteln.
§ 3 G-EnLD-VO 2017 Tageswerte
- (1)Absatz eins,Jeweils täglich ist spätestens bis 14 Uhr für den Erhebungszeitpunkt 6 Uhr des vorangegangen Gastags zu melden:
- 1.Ziffer einsvon den Speicherunternehmen der Speicherinhalt, Speichervolumen, die Ein- und Ausspeicherkapazität;
- 2.Ziffer 2von den Betreibern von Speichern der Speicherinhalt und das Polstergas je Speicher.
- (2)Absatz 2,Jeweils an jedem Mittwoch spätestens bis 14 Uhr sind für den Erhebungszeitpunkt 6 Uhr des vorangegangen Gastags folgende Tageswerte der vorangegangenen sieben Tage zu melden:
- 1.Ziffer einsvon den Produzenten bzw. von den Betreibern von Produktionsanlagen die in Speichern eingelagerten Produktionsmengen je Speicherunternehmen;
- 2.Ziffer 2von den Speicherunternehmen das vertraglich vereinbarte Arbeitsgasvolumen und Speicherinhalt jeweils je Speicherkunde und Übergabepunkt;
- 3.Ziffer 3von den Speicherkunden, unabhängig davon, ob es sich um Primär- oder Sekundärmarktkunden handelt, für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicher sowie von Speichern, die sich im Ausland befinden, deren Anschlusspunkte an das öffentliche Netz sich jedoch in Österreich befinden, der verfügbare Speicherinhalt, je Speicherunternehmen und Übergabepunkt, jeweils getrennt nach den Mengen:
- a)Litera afür die österreichische Endverbraucherversorgung
- i.Litera ifür die geschützten Kunden in Österreich;
- ii.Sub-Litera, i, igemäß § 26a EnLG (geschützte Gasmengen) für österreichische Endverbraucher, sofern sie nicht unter sublit. i fallen;gemäß Paragraph 26 a, EnLG (geschützte Gasmengen) für österreichische Endverbraucher, sofern sie nicht unter sublit. i fallen;
- iii.iiisonstige Speichermengen für österreichische Endverbraucher, die keiner Gruppe gemäß sublit. i. und ii. zuordenbar sind.
- b)Litera bfür nicht-österreichische Endverbraucherversorgung
- i.Litera ifür die Versorgung nicht-österreichischer solidaritätsgeschützter Kunden im Sinne des Art. 2 Z 6 der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/1032, ABl. Nr. L 173 vom 30.06.2022 S. 17;für die Versorgung nicht-österreichischer solidaritätsgeschützter Kunden im Sinne des Artikel 2, Ziffer 6, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 280 vom 28.10.2017 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/1032, Amtsblatt Nummer L 173 vom 30.06.2022 Seite 17;
- ii.Sub-Litera, i, igemäß § 26a EnLG (geschützte Gasmengen) für nicht-österreichische Endverbraucher, sofern sie nicht unter sublit. i fallen;gemäß Paragraph 26 a, EnLG (geschützte Gasmengen) für nicht-österreichische Endverbraucher, sofern sie nicht unter sublit. i fallen;
- iii.iiisonstige Speichermengen für nicht-österreichische Endverbraucher, die keiner Gruppe gemäß sublit. i. und ii. zuordenbar sind.
- c)Litera csonstige Speichermengen, die keiner Gruppe gemäß lit. a und b zuordenbar sind;sonstige Speichermengen, die keiner Gruppe gemäß Litera a und b zuordenbar sind;
- d)Litera dSpeichermenge insgesamt;
- e)Litera eMengen für österreichische Gaskraftwerke, Heizkraftwerke gemäß § 1 Abs. 1 Z 16 und Heizwerke gemäß § 1 Abs. 1 Z 17.Mengen für österreichische Gaskraftwerke, Heizkraftwerke gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 16 und Heizwerke gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17,
- 4.Ziffer 4von den Speicherkunden, unabhängig davon, ob es sich um Primär- oder Sekundärmarktkunden handelt, das vertraglich vereinbarte Arbeitsgasvolumen, je Übergabepunkt und Speicherunternehmen;
- 5.Ziffer 5von den Betreibern von Speichern den Speicherinhalt jeweils getrennt für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicher.
- (3)Absatz 3,Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach dem Monatsletzten des Berichtsmonats sind für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr sind von den Netzbetreibern die tägliche Abgabe an leistungsgemessene Kunden, unterschieden nach Größenklassen sowie nach ÖNACE-Haupttätigkeit nach dem Unternehmensregistereintrag, zu melden.
§ 3a G-EnLD-VO 2017 Monatswerte
Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats ist von den Netzbetreibern für die Erhebungsperiode des vorangegangenen Monates die Abgabe an geschützte Kunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a Gaswirtschaftsgesetz 2011, getrennt nach Haushaltskunden, geschützte grundlegende soziale Dienste und Fernwärmekunden, zu melden. Für Zwecke dieser Verordnung gelten als geschützte grundlegende soziale Dienste gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a lit. b GWG 2011 jene Dienste, die unter die in der Anlage 1 festgelegten ÖNACE-Codes fallen. Hinsichtlich der Daten zur Abgabe an Fernwärmeanlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 20a lit. c GWG 2011 sind die Betreiber von Fernwärmenetzen und Betreiber von Fernwärmeanlagen verpflichtet, den Netzbetreibern die notwendigen Daten bereitzustellen. Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats ist von den Netzbetreibern für die Erhebungsperiode des vorangegangenen Monates die Abgabe an geschützte Kunden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20 a, Gaswirtschaftsgesetz 2011, getrennt nach Haushaltskunden, geschützte grundlegende soziale Dienste und Fernwärmekunden, zu melden. Für Zwecke dieser Verordnung gelten als geschützte grundlegende soziale Dienste gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20 a, Litera b, GWG 2011 jene Dienste, die unter die in der Anlage 1 festgelegten ÖNACE-Codes fallen. Hinsichtlich der Daten zur Abgabe an Fernwärmeanlagen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20 a, Litera c, GWG 2011 sind die Betreiber von Fernwärmenetzen und Betreiber von Fernwärmeanlagen verpflichtet, den Netzbetreibern die notwendigen Daten bereitzustellen.
§ 4 G-EnLD-VO 2017 Jahreswerte
Jeweils spätestens bis zum 15. Februar des der Erhebungsperiode folgenden Jahres sind für die Erhebungsperiode eines Kalenderjahres zu melden:
- 1.Ziffer einsvon den Netzbetreibern:
- a)Litera adie Abgabe an Endverbraucher getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs,
- b)Litera bdie Anzahl der Endverbraucher sowie der Zählpunkte jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs;
- 2.Ziffer 2von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speichern für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicher, das Speichervolumen, die Ein- und Ausspeicherkapazität jeweils getrennt je Speicher. Unterjährige Änderungen sind unmittelbar unter Angabe des Änderungsdatums bekannt zu geben;
- 3.Ziffer 3von den Produzenten bzw. von den Betreibern von Produktionsanlagen von Erdgas für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Produktionsanlagen die Produktionskapazität. Unterjährige Änderungen sind unmittelbar unter Angabe des Änderungsdatums bekannt zu geben.
§ 5 G-EnLD-VO 2017 Vorschaudaten
Vier-Wochen-Vorschauen
- (1)Absatz eins,Jeweils mittwochs bis 14 Uhr sind für den Berichtszeitraum beginnend mit dem Freitag 6 Uhr der aktuellen Woche bis zum Montag 6 Uhr der fünften Folgewoche unter Angabe der vertraglich vereinbarten, nicht unterbrechbaren Raten zu melden:
- 1.Ziffer einsvon den Versorgern:
- a)Litera adie für die Endverbraucherversorgung im Marktgebiet verfügbaren Stundenraten aus Bezügen vom Virtuellen Handelspunkt und aus Importen, letztere getrennt je Einspeisepunkt,
- b)Litera bdie für die Endverbraucherversorgung im Marktgebiet für den jeweils nächsten Gastag zusätzlich aktivierbaren Stundenraten aus Bezügen vom Virtuellen Handelspunkt und aus Importen, letztere getrennt je Einspeisepunkt,
- c)Litera cdie für die Versorgung von Endverbrauchern im Marktgebiet verfügbaren Stundenraten aus der Produktion jeweils getrennt je Produzent,
- d)Litera dvon den Versorgern die für die Versorgung von Endverbrauchern im Marktgebiet verfügbaren Stundenraten für die Speicherentnahme jeweils getrennt je Speicherunternehmen;
- 2.Ziffer 2von den Produzenten die für das Marktgebiet zusätzlich aktivierbaren Stundenraten aus der Produktion;
- 3.Ziffer 3von den Speicherunternehmen die für das Marktgebiet zusätzlich aktivierbaren Stundenraten für die Speicherentnahme.
- (2)Absatz 2,Daten gemäß Abs. 1 Z 1 können mit Zustimmung der E-Control von den Bilanzgruppenverantwortlichen für die jeweilige Bilanzgruppe zusammengefasst und als Aggregat unter Angabe der berücksichtigen Versorger übermittelt werden. In diesem Fall ist der Versorger von seiner Meldepflicht an die E Control entbunden.Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, können mit Zustimmung der E-Control von den Bilanzgruppenverantwortlichen für die jeweilige Bilanzgruppe zusammengefasst und als Aggregat unter Angabe der berücksichtigen Versorger übermittelt werden. In diesem Fall ist der Versorger von seiner Meldepflicht an die E Control entbunden.
- (3)Absatz 3,Jeweils mittwochs spätestens bis 14 Uhr ist für den Berichtszeitraum beginnend mit dem Freitag 6 Uhr der aktuellen Woche bis zum Montag 6 Uhr der fünften Folgewoche vom Verteilergebietsmanager eine Prognose für den stündlichen Lastverlauf (Abgabe an Endverbraucher) im Marktgebiet zu melden. Eine Dokumentation der vom Verteilergebietsmanager verwendeten Methodik sowie der getroffenen Annahmen ist auf Anfrage der E-Control einmal jährlich zu übermitteln.
§ 5a G-EnLD-VO 2017 Langfrist-Vorschau
Jeweils für die Erhebungsperiode des aktuellen Kalenderjahres und der folgenden zwei Kalenderjahre ist für den Erhebungszeitpunkt 31. Jänner von den Versorgern zu melden:
- 1.Ziffer einsDie gesamten für die Erhebungsperiode beschafften Gasmengen für die Versorgung von Endverbraucher mit Stand 1. Jänner des Kalenderjahres.
- 2.Ziffer 2Die Gasmengen gemäß Z 1 die Nettomenge gegliedert je Kalenderjahr nach zumindest den Kategorien:Die Gasmengen gemäß Ziffer eins, die Nettomenge gegliedert je Kalenderjahr nach zumindest den Kategorien:
- a)Litera aBilaterale Verträge mit Erdgashändlern und Erdgasproduzenten mit einer Laufzeit kleiner oder gleich einem Jahr;
- b)Litera bBilaterale Verträge mit Erdgashändlern und Erdgasproduzenten mit einer Laufzeit von größer einem Jahr;
- c)Litera cVerträge mit Produzenten erneuerbarer Gase;
- d)Litera dBörsengeschäfte und börslich geclearte Over-the-Counter-Geschäfte.
- 3.Ziffer 3Die Gasherkunft für die gemäß Z 2 lit. a bis lit. c beschafften Gasmengen auf Jahresbasis je Kalenderjahr nach folgenden Kriterien:Die Gasherkunft für die gemäß Ziffer 2, Litera a bis Litera c, beschafften Gasmengen auf Jahresbasis je Kalenderjahr nach folgenden Kriterien:
- a)Litera aFür nach Z 2 lit. a bis lit. c beschaffte Gasmengen sind die Nettomengen je Herkunftsland anzugeben. Ist bei bilateralen Verträgen dem Versorger das Herkunftsland nicht bekannt, so sind zumindest die Nettomengen der Verträge mit nationalen und mit internationalen Erdgashändlern anzugeben.Für nach Ziffer 2, Litera a bis Litera c, beschaffte Gasmengen sind die Nettomengen je Herkunftsland anzugeben. Ist bei bilateralen Verträgen dem Versorger das Herkunftsland nicht bekannt, so sind zumindest die Nettomengen der Verträge mit nationalen und mit internationalen Erdgashändlern anzugeben.
- b)Litera bFür nach Z 2 lit. a und lit. b beschaffte Gasmengen ist zusätzlich jeweils der prozentuelle Anteil anzugeben, der auf Verträge über die Lieferung von Flüssiggas (LNG) entfällt. Bei Verträgen über die Lieferung von Flüssiggas (LNG), bei denen das Herkunftsland nicht bekannt ist, ist ersatzweise jenes Land als Herkunftsland heranzuziehen, in dem die Regasifizierung erfolgt ist.Für nach Ziffer 2, Litera a und Litera b, beschaffte Gasmengen ist zusätzlich jeweils der prozentuelle Anteil anzugeben, der auf Verträge über die Lieferung von Flüssiggas (LNG) entfällt. Bei Verträgen über die Lieferung von Flüssiggas (LNG), bei denen das Herkunftsland nicht bekannt ist, ist ersatzweise jenes Land als Herkunftsland heranzuziehen, in dem die Regasifizierung erfolgt ist.
- 4.Ziffer 4Die für die Beschaffung der Gasmengen je Kalenderjahr zugrunde gelegte erwartete Abgabe an Endverbraucher.
§ 6 G-EnLD-VO 2017 Datenmeldungen für den Fernwärmebereich
Unterjährige Erhebungen
Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach dem Monatsletzten des Berichtsmonats sind von Fernwärmeunternehmen mit hydraulisch zusammenhängenden Fernwärmenetzen mit einer gesamten maximalen Netto-Heizleistung aller damit verbundenen Heizwerke und Heizkraftwerke von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer gesamten jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh getrennt je Fernwärmenetz für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr die gesamte Wärmeabgabe als stündliche Energiemengen, jeweils getrennt nach erdgasbefeuerten Anlagen und anderen Anlagen zu melden.
§ 7 G-EnLD-VO 2017 Jahreserhebungen
Spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres sind von Fernwärmeunternehmen mit hydraulisch zusammenhängenden Fernwärmenetzen mit einer gesamten maximalen Netto-Heizleistung aller damit verbundenen Heizwerke und Heizkraftwerke von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer gesamten jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh jeweils zum Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr die Bruttoengpassleistung sowie die maximale Netto-Heizleistung sämtlicher Heizwerke und Heizkraftwerke jeweils getrennt nach Blöcken und Primärenergieträgern zu melden.
§ 8 G-EnLD-VO 2017 Vorkehrungen für den Krisenfall
Erhebungen zum Monitoring der Versorgungssicherheit
- (1)Absatz eins,Jährlich bis zum 30. April sind von den Fernleitungsnetzbetreibern jeweils für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 6 Uhr des Vorjahres bis zum 1. Jänner 6 Uhr des aktuellen Jahres sowie als Vorschau zumindest für die dem Berichtsjahr folgenden zwei Jahre eine Beschreibung der durchgeführten und geplanten Instandhaltungs- und Erweiterungsprogramme inklusive einer allgemeinen Beschreibung der Instandhaltungs- und Erweiterungsstrategien, jeweils untergliedert nach Netzebenen und Betriebsmitteln zu melden.
- (2)Absatz 2,Von den Erdgashändlern sind spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für den Erhebungszeitpunkt 1. Oktober 6 Uhr des Berichtsjahres die aus Erdgasbezugsverträgen aus Importen mit einer mehr als einjährigen Laufzeit tatsächlich bezogenen Mengen für die vorangegangenen zwölf Monate und die kontrahierten Jahresmengen (minimale und maximale Vertragswerte) für die kommenden zwölf Monate, unter Angabe der jeweiligen Restlaufzeit(en) zu melden.
§ 9 G-EnLD-VO 2017 Ansprechpersonen und Krisenverantwortliche
- (1)Absatz eins,Meldepflichtige Unternehmen haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober die für die Datenerfassung und -übermittlung verantwortlichen Personen der E-Control anzuzeigen und deren Kontaktdaten zu melden. Scheiden die angezeigten Personen aus dem Unternehmen aus oder wird die Anzeige widerrufen, sind die nunmehr verantwortlichen Personen und deren Kontaktdaten unverzüglich anzuzeigen.
- (2)Absatz 2,Der Marktgebietsmanager, der Verteilergebietsmanager, die Netzbetreiber, die Speicherunternehmen bzw. Betreiber von Speichern, die Produzenten bzw. Betreiber von Produktionsanlangen, die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Bilanzgruppenverantwortlichen, die Fernwärmeunternehmen sowie die Großabnehmer haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jene Personen, die innerbetrieblich für die Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zuständig sind, der E-Control anzuzeigen und deren Kontaktdaten zu melden. Diesen Personen muss die entsprechende Anordnungsbefugnis zur Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zukommen und es muss im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 EnLG 2012 deren Erreichbarkeit oder deren Vertretung innerhalb eines angemessenen Zeitraums gewährleistet sein. Scheiden die angezeigten Personen aus dem Unternehmen aus oder wird die Anzeige widerrufen, sind die nunmehr verantwortlichen Personen und deren Kontaktdaten unverzüglich anzuzeigen.Der Marktgebietsmanager, der Verteilergebietsmanager, die Netzbetreiber, die Speicherunternehmen bzw. Betreiber von Speichern, die Produzenten bzw. Betreiber von Produktionsanlangen, die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Bilanzgruppenverantwortlichen, die Fernwärmeunternehmen sowie die Großabnehmer haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jene Personen, die innerbetrieblich für die Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zuständig sind, der E-Control anzuzeigen und deren Kontaktdaten zu melden. Diesen Personen muss die entsprechende Anordnungsbefugnis zur Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zukommen und es muss im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins, EnLG 2012 deren Erreichbarkeit oder deren Vertretung innerhalb eines angemessenen Zeitraums gewährleistet sein. Scheiden die angezeigten Personen aus dem Unternehmen aus oder wird die Anzeige widerrufen, sind die nunmehr verantwortlichen Personen und deren Kontaktdaten unverzüglich anzuzeigen.
- (3)Absatz 3,Der Marktgebietsmanager, der Verteilergebietsmanager, die Netzbetreiber, die Speicherunternehmen bzw. Betreiber von Speichern, die Produzenten bzw. Betreiber von Produktionsanlangen, die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Bilanzgruppenverantwortlichen sowie die Fernwärmeunternehmen haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober Kontaktdaten einer im Krisenfall jederzeit erreichbaren Stelle, welche den Personenkreis gemäß Abs. 2 kontaktieren kann, zu melden. Änderungen bezüglich dieser jederzeit erreichbaren Stelle sind unverzüglich bekannt zu geben.Der Marktgebietsmanager, der Verteilergebietsmanager, die Netzbetreiber, die Speicherunternehmen bzw. Betreiber von Speichern, die Produzenten bzw. Betreiber von Produktionsanlangen, die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Bilanzgruppenverantwortlichen sowie die Fernwärmeunternehmen haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober Kontaktdaten einer im Krisenfall jederzeit erreichbaren Stelle, welche den Personenkreis gemäß Absatz 2, kontaktieren kann, zu melden. Änderungen bezüglich dieser jederzeit erreichbaren Stelle sind unverzüglich bekannt zu geben.
§ 10 G-EnLD-VO 2017 Erhebungen zu Großabnehmern
- (1)Absatz eins,Jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres sind von den Netzbetreibern für Endverbraucher mit gleicher Rechnungsadresse, die zum 30. September in Summe über alle Zählpunkte eine vertraglich vereinbarte Höchstleistung von mehr als 50 000 kWh pro Stunde haben, Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, die Zählpunktsbezeichnung(en), die Anlagenadresse sowie der jeweilige Bezug in den letzten zwölf Monaten zu melden.Jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres sind von den Netzbetreibern für Endverbraucher mit gleicher Rechnungsadresse, die zum 30. September in Summe über alle Zählpunkte eine vertraglich vereinbarte Höchstleistung von mehr als 50 000 kWh pro Stunde haben, Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, die Zählpunktsbezeichnung(en), die Anlagenadresse sowie der jeweilige Bezug in den letzten zwölf Monaten zu melden.
- (2)Absatz 2,Jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres sind von den Großabnehmern zum Erhebungsstichtag 31. August jeweils getrennt je Standort zu melden:
- 1.Ziffer einsName und Adresse sowie die zugehörige(n) Zählpunktsbezeichnung(en);
- 2.Ziffer 2die Wirtschaftstätigkeit(en) gemäß den Klassen der ÖNACE;
- 3.Ziffer 3Angaben zu vorhandenen technischen Einrichtungen zur automatischen oder manuellen Reduzierung bzw. Substitution des Erdgasbezugs.
- (3)Absatz 3,Jeweils spätestens bis zum 15. Jänner jeden Jahres sind von den Großabnehmern zum Erhebungsstichtag 1. Jänner jeweils getrennt je Zählpunkt zu melden:
- 1.Ziffer einsUnternehmensname des Versorgers;
- 2.Ziffer 2Bei konzerninterner Gasversorgung: der größte Vorlieferant.
§ 11 G-EnLD-VO 2017 Informationspflicht bei Eintritt eines Engpassfalls
Erhebliche Reduktion der Importe von Erdgas in das Bundesgebiet
Von den Fernleitungsnetzbetreibern ist jede erhebliche Reduktion der Importe unverzüglich unter Angabe insbesondere der angemeldeten und tatsächlich eingespeisten Mengen je Einspeisepunkt zu melden. Diese Meldung ist gleichzeitig an den Verteilergebietsmanager zu übermitteln.
§ 12 G-EnLD-VO 2017 Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas
Von den Versorgern ist jede Einschränkung von vertraglichen Lieferungen unverzüglich unter Angabe insbesondere des Anteils der Einschränkung gegenüber den angemeldeten Lieferungen sowie der erwarteten Dauer und der jeweils betroffenen Einspeisepunkte und des Virtuellen Handelspunktes zu melden. Diese Meldung ist gleichzeitig an den Verteilergebietsmanager zu übermitteln.
§ 13 G-EnLD-VO 2017 Reduktion der Importe von Erdgas in vorgelagerten Marktgebieten
Von den Fernleitungsnetzbetreibern sind Informationen über eine Reduktion der Importe von Erdgas in vorgelagerten Marktgebieten bzw. Fernleitungsnetzen sowie Informationen aus dem „Regional Coordination System for Gas“ der ENTSO-G, die eine erhebliche Reduktion der Importe nach sich ziehen können, unverzüglich zu melden und gleichzeitig an den Verteilergebietsmanager zu übermitteln. Die Informationen können mit Zustimmung der E-Control vom Marktgebietsmanager übermittelt werden. In diesem Fall sind die Fernleitungsnetzbetreiber von ihrer diesbezüglichen Meldepflicht an die E-Control entbunden.
§ 16 G-EnLD-VO 2017 Datenmeldungen
Durchführung der Erhebungen
- (1)Absatz eins,Die Erhebungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgen durch
- 1.Ziffer einsHeranziehung von Verwaltungsdaten der E-Control;
- 2.Ziffer 2Heranziehung von Verwaltungsdaten der Bilanzgruppenkoordinatoren bzw. Verrechnungsstellen (Clearingstellen), des Marktgebietsmanagers und des Verteilergebietsmanagers;
- 3.Ziffer 3periodische Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen.
- (2)Absatz 2,Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Meldung von Daten, die den Bilanzgruppenkoordinatoren, dem Marktgebietsmanager und dem Verteilergebietsmanager im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen, direkt von diesen unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E-Control durchzuführen. In diesem Fall sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer diesbezüglichen Meldepflicht an die E-Control entbunden.
- (3)Absatz 3,Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit kann die E-Control Daten, die insbesondere die Bilanzgruppenkoordinatoren, der Marktgebietsmanager oder der Verteilergebietsmanager im Rahmen der Erfüllung ihrer Veröffentlichungsverpflichtungen in ausreichender Qualität und Verfügbarkeit veröffentlichen, für Zwecke dieser Verordnung heranziehen.
§ 17 G-EnLD-VO 2017 Meldepflichten
- (1)Absatz eins,Meldepflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.
- (2)Absatz 2,Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind die Bilanzgruppenverantwortlichen und Bilanzgruppenmitglieder, die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Erdgashändler, die Großabnehmer, der Marktgebietsmanager, die Netzbetreiber, die Produzenten und Betreiber von Produktionsanlagen, die Speicherunternehmen und Betreiber von Speichern, die Versorger, der Verteilergebietsmanager und die Fernwärmeunternehmen.
§ 18 G-EnLD-VO 2017 Datenformate
Die den Gegenstand der Meldepflicht bildenden Daten sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate auf elektronischem Wege (E-Mail oder andere von der E-Control definierte Schnittstellen) der E-Control zu übermitteln.
§ 19 G-EnLD-VO 2017 Weitergabe und Verwendung von Daten
- (1)Absatz eins,Daten, die auf Basis dieser Verordnung erhoben werden, dürfen ausschließlich für die im EnLG 2012 vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
- (2)Absatz 2,Entsprechend § 27 Abs. 9 EnLG 2012 können dem Verteilergebietsmanager bzw. dem Marktgebietsmanager für die Vorbereitung und operative Durchführung von Lenkungsmaßnahmen auf Anfrage Daten gemäß § 2 bis § 10 möglichst aktuell jeweils mittels einheitlicher, von der E-Control vorgegebener Formate in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.Entsprechend Paragraph 27, Absatz 9, EnLG 2012 können dem Verteilergebietsmanager bzw. dem Marktgebietsmanager für die Vorbereitung und operative Durchführung von Lenkungsmaßnahmen auf Anfrage Daten gemäß Paragraph 2 bis Paragraph 10, möglichst aktuell jeweils mittels einheitlicher, von der E-Control vorgegebener Formate in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
- (3)Absatz 3,Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit sind Daten gemäß § 2, die dem Marktgebietsmanager zur Verfügung stehen und die der E-Control übermittelt werden, gleichzeitig an den Verteilergebietsmanager zu übermitteln.Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit sind Daten gemäß Paragraph 2,, die dem Marktgebietsmanager zur Verfügung stehen und die der E-Control übermittelt werden, gleichzeitig an den Verteilergebietsmanager zu übermitteln.
Anlage
Anl. 1 G-EnLD-VO 2017
Die ÖNACE-Codes der gemäß § 3a genannten geschützten grundlegenden sozialen Dienste werden wie folgt festgelegt:Die ÖNACE-Codes der gemäß Paragraph 3 a, genannten geschützten grundlegenden sozialen Dienste werden wie folgt festgelegt:
ÖNACE-Klasse | Bezeichnung | geschützte grundlegende soziale Dienste |
84.11 | Allgemeine öffentliche Verwaltung | |
84.12 | Öffentliche Verwaltung auf den Gebieten Gesundheitswesen, Bildung, Kultur und Sozialwesen | |
84.13 | Wirtschaftsförderung, -ordnung und -aufsicht | |
84.22 | Verteidigung (Bundesheer) | Ja |
84.24 | Öffentliche Sicherheit und Ordnung (Polizei) | Ja |
84.25 | Feuerwehren | Ja |
85.10 | Kindergarten und Vorschulen | |
85.20 | Volksschulen | |
85.31 | Allgemeinbildende weiterführende Schulen | |
85.32 | Berufsbildende weiterführende Schulen | |
85.41 | Post-sekundärer, nicht tertiärer Unterricht | |
85.42 | Tertiärer Unterricht | |
85.51 | Sport- und Freizeitunterricht | |
85.52 | Kulturunterricht | |
85.53 | Fahr- und Flugschulen | |
85.59 | Sonstiger Unterricht a.n.g. | |
86.10 | Krankenhäuser | Ja |
86.21 | Arztpraxen für Allgemeinmedizin | Ja |
86.22 | Facharztpraxen | Ja |
86.23 | Zahnarztpraxen | Ja |
86.90 | Gesundheitswesen a.n.g. | Ja |
87.10 | Pflegeheime | Ja |
87.20 | Stationäre Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung, Suchtbekämpfung u.Ä. | Ja |
87.30 | Altenheime; Alten- und Behindertenwohnheime | Ja |
87.90 | Sonstige Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) | Ja |
88.10 | Soziale Betreuung älterer Menschen und Behinderter | Ja |
88.91 | Tagesbetreuung von Kindern | Ja |
88.99 | Sonstiges Sozialwesen a.n.g. | Ja |
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