Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Meldepflichtige Unternehmen haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober die für die Datenerfassung und -übermittlung verantwortlichen Personen der E-Control anzuzeigen und deren Kontaktdaten zu melden. Scheiden die angezeigten Personen aus dem Unternehmen aus oder wird die Anzeige widerrufen, sind die nunmehr verantwortlichen Personen und deren Kontaktdaten unverzüglich anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Der Marktgebietsmanager, der Verteilergebietsmanager, die Netzbetreiber, die Speicherunternehmen bzw. Betreiber von Speichern, die Produzenten bzw. Betreiber von Produktionsanlangen, die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Bilanzgruppenverantwortlichen, die Fernwärmeunternehmen sowie die Großabnehmer haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jene Personen, die innerbetrieblich für die Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zuständig sind, der E-Control anzuzeigen und deren Kontaktdaten zu melden. Diesen Personen muss die entsprechende Anordnungsbefugnis zur Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zukommen und es muss im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 EnLG 2012 deren Erreichbarkeit oder deren Vertretung innerhalb eines angemessenen Zeitraums gewährleistet sein. Scheiden die angezeigten Personen aus dem Unternehmen aus oder wird die Anzeige widerrufen, sind die nunmehr verantwortlichen Personen und deren Kontaktdaten unverzüglich anzuzeigen.Der Marktgebietsmanager, der Verteilergebietsmanager, die Netzbetreiber, die Speicherunternehmen bzw. Betreiber von Speichern, die Produzenten bzw. Betreiber von Produktionsanlangen, die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Bilanzgruppenverantwortlichen, die Fernwärmeunternehmen sowie die Großabnehmer haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jene Personen, die innerbetrieblich für die Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zuständig sind, der E-Control anzuzeigen und deren Kontaktdaten zu melden. Diesen Personen muss die entsprechende Anordnungsbefugnis zur Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zukommen und es muss im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins, EnLG 2012 deren Erreichbarkeit oder deren Vertretung innerhalb eines angemessenen Zeitraums gewährleistet sein. Scheiden die angezeigten Personen aus dem Unternehmen aus oder wird die Anzeige widerrufen, sind die nunmehr verantwortlichen Personen und deren Kontaktdaten unverzüglich anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Der Marktgebietsmanager, der Verteilergebietsmanager, die Netzbetreiber, die Speicherunternehmen bzw. Betreiber von Speichern, die Produzenten bzw. Betreiber von Produktionsanlangen, die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Bilanzgruppenverantwortlichen sowie die Fernwärmeunternehmen haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober Kontaktdaten einer im Krisenfall jederzeit erreichbaren Stelle, welche den Personenkreis gemäß Abs. 2 kontaktieren kann, zu melden. Änderungen bezüglich dieser jederzeit erreichbaren Stelle sind unverzüglich bekannt zu geben.Der Marktgebietsmanager, der Verteilergebietsmanager, die Netzbetreiber, die Speicherunternehmen bzw. Betreiber von Speichern, die Produzenten bzw. Betreiber von Produktionsanlangen, die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Bilanzgruppenverantwortlichen sowie die Fernwärmeunternehmen haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober Kontaktdaten einer im Krisenfall jederzeit erreichbaren Stelle, welche den Personenkreis gemäß Absatz 2, kontaktieren kann, zu melden. Änderungen bezüglich dieser jederzeit erreichbaren Stelle sind unverzüglich bekannt zu geben.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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