§ 6 G-EnLD-VO 2017 Datenmeldungen für den Fernwärmebereich

G-EnLD-VO 2017 - Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Unterjährige Erhebungen

Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach dem Monatsletzten des Berichtsmonats sind von Fernwärmeunternehmen mit hydraulisch zusammenhängenden Fernwärmenetzen mit einer gesamten maximalen Netto-Heizleistung aller damit verbundenen Heizwerke und Heizkraftwerke von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer gesamten jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh getrennt je Fernwärmenetz für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr die gesamte Wärmeabgabe als stündliche Energiemengen, jeweils getrennt nach erdgasbefeuerten Anlagen und anderen Anlagen zu melden.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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