§ 7 G-EnLD-VO 2017 Jahreserhebungen

G-EnLD-VO 2017 - Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres sind von Fernwärmeunternehmen mit hydraulisch zusammenhängenden Fernwärmenetzen mit einer gesamten maximalen Netto-Heizleistung aller damit verbundenen Heizwerke und Heizkraftwerke von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer gesamten jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh jeweils zum Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr die Bruttoengpassleistung sowie die maximale Netto-Heizleistung sämtlicher Heizwerke und Heizkraftwerke jeweils getrennt nach Blöcken und Primärenergieträgern zu melden.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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