§ 2 G-EnLD-VO 2017 Aktuelle und historische Daten

G-EnLD-VO 2017 - Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Stundenwerte
  1. (1)Absatz eins,Jeweils täglich spätestens bis 14 Uhr sind für den vorangegangen Gastag als stündliche Energiemengen zu melden:
    1. 1.Ziffer einsvom Verteilergebietsmanager:
      1. a)Litera adie Gasflüsse an den Übergabepunkten zwischen den Fernleitungen und dem Verteilergebiet je Übergabepunkt,
      2. b)Litera bdie in das Verteilergebiet eingespeiste Produktion,
      3. c)Litera c die in das Verteilergebiet eingespeisten bzw. daraus bezogenen Speichermengen,
      4. d)Litera ddie Gesamtlast (gesamte Abgabe an Endverbraucher im Verteilergebiet).
      Die Daten gemäß lit. b und lit. c können, soweit eine Trennung nicht möglich ist, als Summenwert für Produktion und Speicher gemeldet werden;Die Daten gemäß Litera b und Litera c, können, soweit eine Trennung nicht möglich ist, als Summenwert für Produktion und Speicher gemeldet werden;
    2. 2.Ziffer 2von den Netzbetreibern die Importe und Exporte jeweils je Grenzkopplungspunkt;
    3. 3.Ziffer 3von den Produzenten bzw. von den Betreibern von Produktionsanlagen die Importe und Exporte über Leitungen, die Teil der Produktionsanlage sind, jeweils je Produktionsanlage;
    4. 4.Ziffer 4von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speichern die Importe und Exporte über Leitungen, die Teil der Speicher sind, jeweils je Speicher.
  2. (2)Absatz 2,Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach dem Monatsletzten des Berichtsmonats sind für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr als stündliche Energiemengen zu melden:
    1. 1.Ziffer einsvon den Bilanzgruppenkoordinatoren jeweils getrennt nach Netzbetreibern:
      1. a)Litera adie Abgabe an Endverbraucher,
      2. b)Litera bdie Netzverluste (Abgabe an die Bilanzgruppe Netzverluste).
      Korrekturen insbesondere aufgrund des 2. Clearings sind unverzüglich zu melden;
    2. 2.Ziffer 2von den Netzbetreibern und dem Verteilergebietsmanager die Abgabe an Großabnehmer jeweils getrennt nach Zählpunkten;
    3. 3.Ziffer 3von den Netzbetreibern die Abgabe an leistungsgemessene Kunden, je Kalenderwoche nach Größenklassen, sowie, sobald möglich, unterschieden nach ÖNACE-Haupttätigkeit nach dem Unternehmensregistereintrag.
  3. (3)Absatz 3,Daten gemäß Abs. 1 sind jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach jedem Monatsletzten des Berichtsmonats als vollständiger Datensatz für den gesamten Berichtsmonat zu übermitteln.Daten gemäß Absatz eins, sind jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach jedem Monatsletzten des Berichtsmonats als vollständiger Datensatz für den gesamten Berichtsmonat zu übermitteln.
In Kraft seit 01.08.2022 bis 31.12.9999
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