§ 5a G-EnLD-VO 2017 Langfrist-Vorschau

G-EnLD-VO 2017 - Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Jeweils für die Erhebungsperiode des aktuellen Kalenderjahres und der folgenden zwei Kalenderjahre ist für den Erhebungszeitpunkt 31. Jänner von den Versorgern zu melden:

  1. 1.Ziffer einsDie gesamten für die Erhebungsperiode beschafften Gasmengen für die Versorgung von Endverbraucher mit Stand 1. Jänner des Kalenderjahres.
  2. 2.Ziffer 2Die Gasmengen gemäß Z 1 die Nettomenge gegliedert je Kalenderjahr nach zumindest den Kategorien:Die Gasmengen gemäß Ziffer eins, die Nettomenge gegliedert je Kalenderjahr nach zumindest den Kategorien:
    1. a)Litera aBilaterale Verträge mit Erdgashändlern und Erdgasproduzenten mit einer Laufzeit kleiner oder gleich einem Jahr;
    2. b)Litera bBilaterale Verträge mit Erdgashändlern und Erdgasproduzenten mit einer Laufzeit von größer einem Jahr;
    3. c)Litera cVerträge mit Produzenten erneuerbarer Gase;
    4. d)Litera dBörsengeschäfte und börslich geclearte Over-the-Counter-Geschäfte.
  3. 3.Ziffer 3Die Gasherkunft für die gemäß Z 2 lit. a bis lit. c beschafften Gasmengen auf Jahresbasis je Kalenderjahr nach folgenden Kriterien:Die Gasherkunft für die gemäß Ziffer 2, Litera a bis Litera c, beschafften Gasmengen auf Jahresbasis je Kalenderjahr nach folgenden Kriterien:
    1. a)Litera aFür nach Z 2 lit. a bis lit. c beschaffte Gasmengen sind die Nettomengen je Herkunftsland anzugeben. Ist bei bilateralen Verträgen dem Versorger das Herkunftsland nicht bekannt, so sind zumindest die Nettomengen der Verträge mit nationalen und mit internationalen Erdgashändlern anzugeben.Für nach Ziffer 2, Litera a bis Litera c, beschaffte Gasmengen sind die Nettomengen je Herkunftsland anzugeben. Ist bei bilateralen Verträgen dem Versorger das Herkunftsland nicht bekannt, so sind zumindest die Nettomengen der Verträge mit nationalen und mit internationalen Erdgashändlern anzugeben.
    2. b)Litera bFür nach Z 2 lit. a und lit. b beschaffte Gasmengen ist zusätzlich jeweils der prozentuelle Anteil anzugeben, der auf Verträge über die Lieferung von Flüssiggas (LNG) entfällt. Bei Verträgen über die Lieferung von Flüssiggas (LNG), bei denen das Herkunftsland nicht bekannt ist, ist ersatzweise jenes Land als Herkunftsland heranzuziehen, in dem die Regasifizierung erfolgt ist.Für nach Ziffer 2, Litera a und Litera b, beschaffte Gasmengen ist zusätzlich jeweils der prozentuelle Anteil anzugeben, der auf Verträge über die Lieferung von Flüssiggas (LNG) entfällt. Bei Verträgen über die Lieferung von Flüssiggas (LNG), bei denen das Herkunftsland nicht bekannt ist, ist ersatzweise jenes Land als Herkunftsland heranzuziehen, in dem die Regasifizierung erfolgt ist.
  4. 4.Ziffer 4Die für die Beschaffung der Gasmengen je Kalenderjahr zugrunde gelegte erwartete Abgabe an Endverbraucher.
In Kraft seit 29.09.2023 bis 31.12.9999
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