Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Daten, die auf Basis dieser Verordnung erhoben werden, dürfen ausschließlich für die im EnLG 2012 vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
(2)Absatz 2,Entsprechend § 27 Abs. 9 EnLG 2012 können dem Verteilergebietsmanager bzw. dem Marktgebietsmanager für die Vorbereitung und operative Durchführung von Lenkungsmaßnahmen auf Anfrage Daten gemäß § 2 bis § 10 möglichst aktuell jeweils mittels einheitlicher, von der E-Control vorgegebener Formate in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.Entsprechend Paragraph 27, Absatz 9, EnLG 2012 können dem Verteilergebietsmanager bzw. dem Marktgebietsmanager für die Vorbereitung und operative Durchführung von Lenkungsmaßnahmen auf Anfrage Daten gemäß Paragraph 2 bis Paragraph 10, möglichst aktuell jeweils mittels einheitlicher, von der E-Control vorgegebener Formate in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
(3)Absatz 3,Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit sind Daten gemäß § 2, die dem Marktgebietsmanager zur Verfügung stehen und die der E-Control übermittelt werden, gleichzeitig an den Verteilergebietsmanager zu übermitteln.Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit sind Daten gemäß Paragraph 2,, die dem Marktgebietsmanager zur Verfügung stehen und die der E-Control übermittelt werden, gleichzeitig an den Verteilergebietsmanager zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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