§ 4 G-EnLD-VO 2017 Jahreswerte

Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2023 bis 31.12.9999

Jeweils spätestens bis zum 15. Februar des der Erhebungsperiode folgenden Jahres sind für die Erhebungsperiode eines Kalenderjahres zu melden:

  1. 1.Ziffer einsvon den Netzbetreibern:
    1. a)Litera adie Abgabe an Endverbraucher getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs,
    2. b)Litera bdie Anzahl der Endverbraucher sowie der Zählpunkte jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs;
  2. 2.Ziffer 2von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speichern für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicher, das Speichervolumen, die Ein- und Ausspeicherkapazität sowie das vorhandene Polstergas und technische Speichergas jeweils getrennt je Speicher. Unterjährige Änderungen sind unmittelbar unter Angabe des Änderungsdatums bekannt zu geben;
  3. 3.Ziffer 3von den Produzenten bzw. von den Betreibern von Produktionsanlagen von Erdgas für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Produktionsanlagen die Produktionskapazität. Unterjährige Änderungen sind unmittelbar unter Angabe des Änderungsdatums bekannt zu geben.

Stand vor dem 28.09.2023

In Kraft vom 01.08.2022 bis 28.09.2023

Jeweils spätestens bis zum 15. Februar des der Erhebungsperiode folgenden Jahres sind für die Erhebungsperiode eines Kalenderjahres zu melden:

  1. 1.Ziffer einsvon den Netzbetreibern:
    1. a)Litera adie Abgabe an Endverbraucher getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs,
    2. b)Litera bdie Anzahl der Endverbraucher sowie der Zählpunkte jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs;
  2. 2.Ziffer 2von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speichern für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicher, das Speichervolumen, die Ein- und Ausspeicherkapazität sowie das vorhandene Polstergas und technische Speichergas jeweils getrennt je Speicher. Unterjährige Änderungen sind unmittelbar unter Angabe des Änderungsdatums bekannt zu geben;
  3. 3.Ziffer 3von den Produzenten bzw. von den Betreibern von Produktionsanlagen von Erdgas für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Produktionsanlagen die Produktionskapazität. Unterjährige Änderungen sind unmittelbar unter Angabe des Änderungsdatums bekannt zu geben.

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