§ 10 G-EnLD-VO 2017 Erhebungen zu Großabnehmern

Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres sind von den Netzbetreibern für Endverbraucher mit gleicher Rechnungsadresse, die zum 30. September in Summe über alle Zählpunkte eine vertraglich vereinbarte Höchstleistung von mehr als 50 000 kWh pro Stunde haben, Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, die Zählpunktsbezeichnung(en), die Anlagenadresse sowie der jeweilige Bezug in den letzten zwölf Monaten zu melden.Jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres sind von den Netzbetreibern für Endverbraucher mit gleicher Rechnungsadresse, die zum 30. September in Summe über alle Zählpunkte eine vertraglich vereinbarte Höchstleistung von mehr als 50 000 kWh pro Stunde haben, Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, die Zählpunktsbezeichnung(en), die Anlagenadresse sowie der jeweilige Bezug in den letzten zwölf Monaten zu melden.
  2. (2)Absatz 2,Jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres sind von den Großabnehmern zum Erhebungsstichtag 31. August jeweils getrennt je Standort zu melden:
    1. 1.Ziffer einsName und Adresse sowie die zugehörige(n) Zählpunktsbezeichnung(en);
    2. 2.Ziffer 2die Wirtschaftstätigkeit(en) gemäß den Klassen der ÖNACE;
    3. 3.Ziffer 3Angaben zu vorhandenen technischen Einrichtungen zur automatischen oder manuellen Reduzierung bzw. Substitution des Erdgasbezugs.
  3. (23)Absatz 23,Jeweils spätestens bis zum 15. OktoberJänner jeden Jahres sind von den Großabnehmern zum Erhebungsstichtag 311. AugustJänner jeweils getrennt je StandortZählpunkt zu melden:
    1. 1.Ziffer einsName und Adresse sowie die zugehörige(n) Zählpunktsbezeichnung(en);
    2. 2.Ziffer 2die Wirtschaftstätigkeit(en) gemäß den Klassen der ÖNACE;
    3. 3.Ziffer 3Angaben zu vorhandenen technischen Einrichtungen zur automatischen oder manuellen Reduzierung bzw. Substitution des Erdgasbezugs.
    4. 1.Ziffer einsUnternehmensname des Versorgers;
    5. 2.Ziffer 2Bei konzerninterner Gasversorgung: der größte Vorlieferant.

Stand vor dem 28.09.2023

In Kraft vom 01.01.2017 bis 28.09.2023
  1. (1)Absatz eins,Jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres sind von den Netzbetreibern für Endverbraucher mit gleicher Rechnungsadresse, die zum 30. September in Summe über alle Zählpunkte eine vertraglich vereinbarte Höchstleistung von mehr als 50 000 kWh pro Stunde haben, Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, die Zählpunktsbezeichnung(en), die Anlagenadresse sowie der jeweilige Bezug in den letzten zwölf Monaten zu melden.Jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres sind von den Netzbetreibern für Endverbraucher mit gleicher Rechnungsadresse, die zum 30. September in Summe über alle Zählpunkte eine vertraglich vereinbarte Höchstleistung von mehr als 50 000 kWh pro Stunde haben, Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, die Zählpunktsbezeichnung(en), die Anlagenadresse sowie der jeweilige Bezug in den letzten zwölf Monaten zu melden.
  2. (2)Absatz 2,Jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres sind von den Großabnehmern zum Erhebungsstichtag 31. August jeweils getrennt je Standort zu melden:
    1. 1.Ziffer einsName und Adresse sowie die zugehörige(n) Zählpunktsbezeichnung(en);
    2. 2.Ziffer 2die Wirtschaftstätigkeit(en) gemäß den Klassen der ÖNACE;
    3. 3.Ziffer 3Angaben zu vorhandenen technischen Einrichtungen zur automatischen oder manuellen Reduzierung bzw. Substitution des Erdgasbezugs.
  3. (23)Absatz 23,Jeweils spätestens bis zum 15. OktoberJänner jeden Jahres sind von den Großabnehmern zum Erhebungsstichtag 311. AugustJänner jeweils getrennt je StandortZählpunkt zu melden:
    1. 1.Ziffer einsName und Adresse sowie die zugehörige(n) Zählpunktsbezeichnung(en);
    2. 2.Ziffer 2die Wirtschaftstätigkeit(en) gemäß den Klassen der ÖNACE;
    3. 3.Ziffer 3Angaben zu vorhandenen technischen Einrichtungen zur automatischen oder manuellen Reduzierung bzw. Substitution des Erdgasbezugs.
    4. 1.Ziffer einsUnternehmensname des Versorgers;
    5. 2.Ziffer 2Bei konzerninterner Gasversorgung: der größte Vorlieferant.

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