§ 9 EhrenzeichenG Beschränkung der Gesamtanzahl der Besitzerinnen bzw. Besitzer des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst

EhrenzeichenG - Ehrenzeichengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026

Die Gesamtanzahl der Besitzerinnen bzw. Besitzer des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst darf die Zahl von sechsunddreißig österreichischen Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürgern – je achtzehn auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Kunst – und von sechsunddreißig ausländischen Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürgern – je achtzehn auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Kunst – nicht übersteigen.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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