Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Das Bundes-Ehrenzeichen verleiht die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler oder ein anderes sachlich zuständiges Mitglied der Bundesregierung.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 EhrenzeichenG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 EhrenzeichenG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 EhrenzeichenG