Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Voraussetzung für die Verleihung
(1)Absatz eins,Zur Anerkennung hervorragender Leistungen für die Allgemeinheit und herausragender Dienste für die Republik Österreich wird das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich verliehen.
(2)Absatz 2,Wird das Ehrenzeichen an Personen verliehen, die sich unter eigener Lebensgefahr durch Rettung des Lebens anderer Personen Verdienste um die Republik Österreich erworben haben, so ist die goldene Medaille am roten Band zu tragen.
(3)Absatz 3,Das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich gelangt in folgenden Abstufungen zur Verleihung:
1.Ziffer einsGroßstern des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich;
2.Ziffer 2Großes goldenes Ehrenzeichen am Bande für Verdienste um die Republik Österreich;
3.Ziffer 3Großes silbernes Ehrenzeichen am Bande für Verdienste um die Republik Österreich;
4.Ziffer 4Großes goldenes Ehrenzeichen mit dem Stern für Verdienste um die Republik Österreich;
5.Ziffer 5Großes silbernes Ehrenzeichen mit dem Stern für Verdienste um die Republik Österreich;
6.Ziffer 6Großes goldenes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;
7.Ziffer 7Großes silbernes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;
8.Ziffer 8Großes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;
9.Ziffer 9Goldenes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;
10.Ziffer 10Silbernes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;
11.Ziffer 11Goldenes Verdienstzeichen der Republik Österreich;
12.Ziffer 12Silbernes Verdienstzeichen der Republik Österreich;
13.Ziffer 13Goldene Medaille für Verdienste um die Republik Österreich;
14.Ziffer 14Silberne Medaille für Verdienste um die Republik Österreich.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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