§ 1 EhrenzeichenG Allgemeines

EhrenzeichenG - Ehrenzeichengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmung
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Verleihung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, für besondere Verdienste um die Allgemeinheit sowie für Verdienste um Wissenschaft und Kunst.
  2. (2)Absatz 2,Die Verleihung erfolgt ausschließlich an natürliche Personen.
  3. (3)Absatz 3,Unter „Ehrenzeichen“ sind alle in diesem Bundesgesetz geregelten Auszeichnungen zu verstehen. Gelten Bestimmungen nicht für alle Ehrenzeichen, wird deren konkrete Bezeichnung verwendet.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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