§ 10 EhrenzeichenG Verleihung des Ehrenzeichens und des Ehrenkreuzes

EhrenzeichenG - Ehrenzeichengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident verleiht das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst sowie das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag der Bundesregierung oder der von ihr ermächtigten Bundesministerin bzw. des von ihr ermächtigten Bundesministers.
  2. (2)Absatz 2,Den Antrag auf Erstattung des Vorschlages stellt die bzw. der für Wissenschaft oder die bzw. der für Kunst zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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