§ 17 EhrenzeichenG Gemeinsame Bestimmungen

EhrenzeichenG - Ehrenzeichengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Rechte der Ausgezeichneten
  1. (1)Absatz eins,Jede bzw. jeder Ausgezeichnete ist berechtigt, das Ehrenzeichen anzulegen und zu tragen sowie sich als Besitzerin bzw. Besitzer dieses Ehrenzeichens zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind damit nicht verbunden. Das Tragen des Ehrenzeichens ist der bzw. dem Ausgezeichneten vorbehalten.
  2. (2)Absatz 2,Personen, denen ein Ehrenzeichen verliehen wird, erhalten ein Beurkundungsdekret.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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