§ 25 EhrenzeichenG Strafbestimmungen

EhrenzeichenG - Ehrenzeichengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Das unbefugte Tragen von Ehrenzeichen oder deren Verwendung in einer seine Bedeutung herabwürdigenden Weise ist eine Verwaltungsübertretung und von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe von bis zu 1.000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer sich unbefugt und in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise als Besitzerin bzw. Besitzer eines Ehrenzeichens bezeichnet.
  2. (2)Absatz 2,Wer die Dekoration oder das Beurkundungsdekret eines Ehrenzeichens nach erfolgter schriftlicher Aufforderung gemäß § 22 Abs. 2 bzw. § 23 Abs. 4 nicht zurückstellt, ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.Wer die Dekoration oder das Beurkundungsdekret eines Ehrenzeichens nach erfolgter schriftlicher Aufforderung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, bzw. Paragraph 23, Absatz 4, nicht zurückstellt, ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 EhrenzeichenG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 EhrenzeichenG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 EhrenzeichenG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 EhrenzeichenG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 EhrenzeichenG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 24 EhrenzeichenG
§ 26 EhrenzeichenG