Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt
1.Ziffer eins(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich § 3 Abs. 2 und § 26 Z 2 mit 1. Jänner 2024 in Kraft;(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 26, Ziffer 2, mit 1. Jänner 2024 in Kraft;
2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2024 in Kraft gesetzt werden.
(3)Absatz 3,Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, BGBl. Nr. 89/1952, das Bundes-Ehrenzeichengesetz, BGBl. I Nr. 44/2002, und das Bundesgesetz über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst, BGBl. Nr. 96/1955, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1952,, das Bundes-Ehrenzeichengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2002,, und das Bundesgesetz über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst, Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1955,, außer Kraft.
(4)Absatz 4,Auf Ehrenzeichen, die aufgrund der in Abs. 3 angeführten Bundesgesetze verliehen wurden, finden die §§ 17 bis 24 Anwendung. § 18 gilt mit der Maßgabe, dass die Eigentumsverhältnisse an Ehrenzeichen nach dem Bundes-Ehrenzeichengesetz, BGBl. I Nr. 44/2002, und an Ehrenkreuzen nach dem Bundesgesetz über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst, BGBl. Nr. 96/1955, welche vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehen wurden, unberührt bleiben.Auf Ehrenzeichen, die aufgrund der in Absatz 3, angeführten Bundesgesetze verliehen wurden, finden die Paragraphen 17 bis 24 Anwendung. Paragraph 18, gilt mit der Maßgabe, dass die Eigentumsverhältnisse an Ehrenzeichen nach dem Bundes-Ehrenzeichengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2002,, und an Ehrenkreuzen nach dem Bundesgesetz über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst, Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1955,, welche vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehen wurden, unberührt bleiben.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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