Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich § 2, § 3 Abs. 1 und 3, § 4, § 7 sowie § 10 Abs. 1 die Bundesregierung;hinsichtlich Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins und 3, Paragraph 4,, Paragraph 7, sowie Paragraph 10, Absatz eins, die Bundesregierung;
2.Ziffer 2(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich § 3 Abs. 2 die Präsidentin bzw. der Präsident des Nationalrates, die bzw. der Vorsitzende des Bundesrates, die zweite Präsidentin bzw. der zweite Präsident des Nationalrates oder die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der bzw. des Vorsitzenden des Bundesrates;(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich Paragraph 3, Absatz 2, die Präsidentin bzw. der Präsident des Nationalrates, die bzw. der Vorsitzende des Bundesrates, die zweite Präsidentin bzw. der zweite Präsident des Nationalrates oder die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der bzw. des Vorsitzenden des Bundesrates;
3.Ziffer 3hinsichtlich der §§ 8, 9, § 10 Abs. 2 sowie §§ 11 bis 16 die bzw. der für Wissenschaft und die bzw. der für Kunst zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister;hinsichtlich der Paragraphen 8, 9,, Paragraph 10, Absatz 2, sowie Paragraphen 11 bis 16 die bzw. der für Wissenschaft und die bzw. der für Kunst zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister;
4.Ziffer 4hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler oder die sachlich zuständige Bundesministerin bzw. der sachlich zuständige Bundesminister.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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