§ 18 EhrenzeichenG Rechte am Ehrenzeichen

EhrenzeichenG - Ehrenzeichengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die nach diesem Bundesgesetz verliehenen Ehrenzeichen stehen im Eigentum des Bundes und sind, mit Ausnahme einer letztwilligen Verfügung über den Besitz, kein Gegenstand des rechtsgeschäftlichen Verkehrs. Der Besitz an den Ehrenzeichen kommt den Ausgezeichneten und nach deren Ableben ihren Erbinnen bzw. Erben oder ihren Vermächtnisnehmerinnen bzw. Vermächtnisnehmern zu. Davon ausgenommen ist das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst, welches nach dem Ableben der bzw. des Ausgezeichneten gemäß § 11 an die Österreichische Ehrenzeichenkanzlei in der Präsidentschaftskanzlei zurückzustellen ist. Die nach diesem Bundesgesetz verliehenen Ehrenzeichen stehen im Eigentum des Bundes und sind, mit Ausnahme einer letztwilligen Verfügung über den Besitz, kein Gegenstand des rechtsgeschäftlichen Verkehrs. Der Besitz an den Ehrenzeichen kommt den Ausgezeichneten und nach deren Ableben ihren Erbinnen bzw. Erben oder ihren Vermächtnisnehmerinnen bzw. Vermächtnisnehmern zu. Davon ausgenommen ist das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst, welches nach dem Ableben der bzw. des Ausgezeichneten gemäß Paragraph 11, an die Österreichische Ehrenzeichenkanzlei in der Präsidentschaftskanzlei zurückzustellen ist.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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