§ 13 EhrenzeichenG Vorsitz in der Kurie

EhrenzeichenG - Ehrenzeichengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Ein Mitglied der Kurie, das seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, wird durch die sachlich zuständige Bundesministerin bzw. den sachlich zuständigen Bundesminister zur bzw. zum Vorsitzenden der Kurie bestellt.
  2. (2)Absatz 2,Jedes Mitglied einer Kurie hat das Recht, der bzw. dem Vorsitzenden die Erwirkung der Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst an eine bestimmte Person des In- oder Auslandes schriftlich mit eingehender Begründung vorzuschlagen.
  3. (3)Absatz 3,Die bzw. der Vorsitzende hat Vorschläge gemäß Abs. 2 samt Begründung unverzüglich allen übrigen Mitgliedern der Kurie schriftlich bekanntzugeben und sie zur Abgabe ihrer Stimme zu diesen Vorschlägen einzuladen.Die bzw. der Vorsitzende hat Vorschläge gemäß Absatz 2, samt Begründung unverzüglich allen übrigen Mitgliedern der Kurie schriftlich bekanntzugeben und sie zur Abgabe ihrer Stimme zu diesen Vorschlägen einzuladen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis EhrenzeichenG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 3 EhrenzeichenG Verleihung des Ehrenzeichens§ 4 EhrenzeichenG Statut für das Ehrenzeichen§ 5 EhrenzeichenG Bundes-Ehrenzeichen§ 6 EhrenzeichenG Verleihung des Bundes-Ehrenzeichens§ 7 EhrenzeichenG Ausgestaltung des Bundes-Ehrenzeichens§ 8 EhrenzeichenG Österreichisches Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und Österreichisches Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst§ 9 EhrenzeichenG Beschränkung der Gesamtanzahl der Besitzerinnen bzw. Besitzer des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst§ 10 EhrenzeichenG Verleihung des Ehrenzeichens und des Ehrenkreuzes§ 11 EhrenzeichenG Pflichten der Ausgezeichneten§ 12 EhrenzeichenG Bildung der Kurie für Wissenschaft und der Kurie für Kunst§ 13 EhrenzeichenG Vorsitz in der Kurie§ 14 EhrenzeichenG Beschlussfassung in der Kurie§ 15 EhrenzeichenG Aufwandsersatz für Mitglieder der Kurie§ 16 EhrenzeichenG Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und für das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst§ 17 EhrenzeichenG Gemeinsame Bestimmungen§ 18 EhrenzeichenG Rechte am Ehrenzeichen§ 19 EhrenzeichenG Aufgaben der Präsidentschaftskanzlei und des Bundeskanzleramtes§ 20 EhrenzeichenG Verwaltungsabgaben§ 21 EhrenzeichenG Voraussetzungen für den Widerruf und die Aberkennung eines Ehrenzeichens sowie Verleihungshindernisse§ 22 EhrenzeichenG Vorgehensweise bei Widerruf eines Ehrenzeichens§ 23 EhrenzeichenG Vorgehensweise bei Aberkennung eines Ehrenzeichens
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 EhrenzeichenG
§ 14 EhrenzeichenG