Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Ein Mitglied der Kurie, das seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, wird durch die sachlich zuständige Bundesministerin bzw. den sachlich zuständigen Bundesminister zur bzw. zum Vorsitzenden der Kurie bestellt.
(2)Absatz 2,Jedes Mitglied einer Kurie hat das Recht, der bzw. dem Vorsitzenden die Erwirkung der Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst an eine bestimmte Person des In- oder Auslandes schriftlich mit eingehender Begründung vorzuschlagen.
(3)Absatz 3,Die bzw. der Vorsitzende hat Vorschläge gemäß Abs. 2 samt Begründung unverzüglich allen übrigen Mitgliedern der Kurie schriftlich bekanntzugeben und sie zur Abgabe ihrer Stimme zu diesen Vorschlägen einzuladen.Die bzw. der Vorsitzende hat Vorschläge gemäß Absatz 2, samt Begründung unverzüglich allen übrigen Mitgliedern der Kurie schriftlich bekanntzugeben und sie zur Abgabe ihrer Stimme zu diesen Vorschlägen einzuladen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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