§ 12 EhrenzeichenG Bildung der Kurie für Wissenschaft und der Kurie für Kunst

EhrenzeichenG - Ehrenzeichengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Nach Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst an sechs österreichische Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger für den Bereich der Wissenschaft bilden diese die Kurie für Wissenschaft und an sechs österreichische Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger für den Bereich der Kunst bilden diese die Kurie für Kunst. Alle folgenden Besitzerinnen bzw. Besitzer des Ehrenzeichens, die österreichische Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger sind, gehören, je nachdem, für welchen Bereich ihnen das Ehrenzeichen verliehen wurde, der Kurie für Wissenschaft oder der Kurie für Kunst an.
  2. (2)Absatz 2,Nach der Bildung der Kurien darf die sachlich zuständige Bundesministerin bzw. der sachlich zuständige Bundesminister die Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst nur für solche Personen beantragen, die von mindestens einem Drittel, aber von nicht weniger als fünf Mitgliedern der zuständigen Kurie vorgeschlagen worden sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister ist jedoch berechtigt, die Kurien einzuladen, einen Vorschlag im Sinne des Abs. 2 für eine bestimmte Person zu erstatten.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister ist jedoch berechtigt, die Kurien einzuladen, einen Vorschlag im Sinne des Absatz 2, für eine bestimmte Person zu erstatten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis EhrenzeichenG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 2 EhrenzeichenG Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich§ 3 EhrenzeichenG Verleihung des Ehrenzeichens§ 4 EhrenzeichenG Statut für das Ehrenzeichen§ 5 EhrenzeichenG Bundes-Ehrenzeichen§ 6 EhrenzeichenG Verleihung des Bundes-Ehrenzeichens§ 7 EhrenzeichenG Ausgestaltung des Bundes-Ehrenzeichens§ 8 EhrenzeichenG Österreichisches Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und Österreichisches Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst§ 9 EhrenzeichenG Beschränkung der Gesamtanzahl der Besitzerinnen bzw. Besitzer des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst§ 10 EhrenzeichenG Verleihung des Ehrenzeichens und des Ehrenkreuzes§ 11 EhrenzeichenG Pflichten der Ausgezeichneten§ 12 EhrenzeichenG Bildung der Kurie für Wissenschaft und der Kurie für Kunst§ 13 EhrenzeichenG Vorsitz in der Kurie§ 14 EhrenzeichenG Beschlussfassung in der Kurie§ 15 EhrenzeichenG Aufwandsersatz für Mitglieder der Kurie§ 16 EhrenzeichenG Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und für das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst§ 17 EhrenzeichenG Gemeinsame Bestimmungen§ 18 EhrenzeichenG Rechte am Ehrenzeichen§ 19 EhrenzeichenG Aufgaben der Präsidentschaftskanzlei und des Bundeskanzleramtes§ 20 EhrenzeichenG Verwaltungsabgaben§ 21 EhrenzeichenG Voraussetzungen für den Widerruf und die Aberkennung eines Ehrenzeichens sowie Verleihungshindernisse§ 22 EhrenzeichenG Vorgehensweise bei Widerruf eines Ehrenzeichens
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 EhrenzeichenG
§ 13 EhrenzeichenG