Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
(1)Absatz eins,Nach Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst an sechs österreichische Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger für den Bereich der Wissenschaft bilden diese die Kurie für Wissenschaft und an sechs österreichische Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger für den Bereich der Kunst bilden diese die Kurie für Kunst. Alle folgenden Besitzerinnen bzw. Besitzer des Ehrenzeichens, die österreichische Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger sind, gehören, je nachdem, für welchen Bereich ihnen das Ehrenzeichen verliehen wurde, der Kurie für Wissenschaft oder der Kurie für Kunst an.
(2)Absatz 2,Nach der Bildung der Kurien darf die sachlich zuständige Bundesministerin bzw. der sachlich zuständige Bundesminister die Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst nur für solche Personen beantragen, die von mindestens einem Drittel, aber von nicht weniger als fünf Mitgliedern der zuständigen Kurie vorgeschlagen worden sind.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister ist jedoch berechtigt, die Kurien einzuladen, einen Vorschlag im Sinne des Abs. 2 für eine bestimmte Person zu erstatten.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister ist jedoch berechtigt, die Kurien einzuladen, einen Vorschlag im Sinne des Absatz 2, für eine bestimmte Person zu erstatten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12 EhrenzeichenG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 EhrenzeichenG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12 EhrenzeichenG