Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Abstimmung über einen Vorschlag ist frühestens vier und spätestens acht Wochen nach Bekanntgabe des Vorschlages an die Mitglieder geheim und persönlich durchzuführen. Die Abgabe der Stimmen kann auch brieflich erfolgen. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Abstimmung verpflichtet.
(2)Absatz 2,Die bzw. der Vorsitzende der Kurie hat das Abstimmungsergebnis unter Vorlage des schriftlichen Vorschlages samt Begründung unverzüglich der sachlich zuständigen Bundesministerin bzw. dem sachlich zuständigen Bundesminister mitzuteilen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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