Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Den Mitgliedern der Kurien gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen ihrer Kurie der Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der für die Beamtinnen bzw. Beamten der allgemeinen Verwaltung geltenden Bestimmungen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15 EhrenzeichenG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 EhrenzeichenG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15 EhrenzeichenG