§ 8 EhrenzeichenG (Ehrenzeichengesetz), Österreichisches Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und Österreichisches Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst - JUSLINE Österreich
§ 8 EhrenzeichenG Österreichisches Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und Österreichisches Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Voraussetzung für die Verleihung
(1)Absatz eins,Verdienste um Wissenschaft und Kunst werden durch Verleihung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst oder eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst gewürdigt.
(2)Absatz 2,Das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst wird an Personen des In- und Auslandes verliehen, die sich durch besonders außergewöhnliche schöpferische Leistungen auf dem Gebiet der Wissenschaft oder der Kunst allgemeine Anerkennung und einen hervorragenden Ruf erworben haben.
(3)Absatz 3,Das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst wird in zwei Abstufungen (Ehrenkreuz 1. Klasse und Ehrenkreuz) an Personen des In- und Auslandes verliehen, die sich durch anerkennenswerte Leistungen auf diesen Gebieten Verdienste erworben haben.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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