§ 4 EhrenzeichenG Statut für das Ehrenzeichen

EhrenzeichenG - Ehrenzeichengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesregierung setzt das Statut für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich durch Verordnung fest. In der Verordnung sind insbesondere Bestimmungen über das Aussehen und die Art des Tragens desselben zu treffen.
  2. (2)Absatz 2,Die Verordnung gemäß Abs. 1 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.Die Verordnung gemäß Absatz eins, bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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