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E-EnLD-VO 2017 - Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Von den öffentlichen Erzeugern sind für Speicherkraftwerke und Wärmekraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, zu melden: Von den öffentlichen Erzeugern sind für Speicherkraftwerke und Wärmekraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis Ziffer 3, ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, zu melden:

  1. 1.Ziffer einsjeweils spätestens bis zum 15. Dezember für das folgende Kalenderjahr im Tagesraster die aufgrund von Revisionen, Reparaturen oder Defekten bzw. aufgrund von Konservierungen oder Stilllegungen nicht verfügbare Leistung, für Speicherkraftwerke jeweils getrennt nach Kraftwerken und für Wärmekraftwerke jeweils getrennt nach Blöcken;
  2. 2.Ziffer 2unverzüglich jede Änderung der gemäß Z 1 gemeldeten Vorschauwerte, die einer Änderung der jeweiligen Leistungsangaben um zumindest 10 MW und einer Verschiebung des geplanten Termins (Beginn oder Ende) um zumindest 48 Stunden entspricht;unverzüglich jede Änderung der gemäß Ziffer eins, gemeldeten Vorschauwerte, die einer Änderung der jeweiligen Leistungsangaben um zumindest 10 MW und einer Verschiebung des geplanten Termins (Beginn oder Ende) um zumindest 48 Stunden entspricht;
  3. 3.Ziffer 3unverzüglich alle Ausfälle, für die eine Dauer von zumindest 24 Stunden anzunehmen ist und die eine Leistung von zumindest 10 MW betreffen, für Speicherkraftwerke jeweils getrennt nach Kraftwerken und für Wärmekraftwerke jeweils getrennt nach Blöcken;
  4. 4.Ziffer 4unverzüglich alle in den kommenden zwölf Monaten geplanten Konservierungen und Stilllegungen.
In Kraft seit 01.08.2022 bis 31.12.9999
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