Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Meldepflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.
(2)Absatz 2,Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind:
1.Ziffer einsdie Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenmitglieder;
2.Ziffer 2die Bilanzgruppenverantwortlichen;
3.Ziffer 3die Eigenerzeuger;
4.Ziffer 4die Großverbraucher;
5.Ziffer 5die Netzbetreiber;
6.Ziffer 6die öffentlichen Erzeuger;
7.Ziffer 7die Regelzonenführer.
(3)Absatz 3,Die Erhebungsinhalte gemäß § 2 bis § 12 sind auf Netzbereiche, die nicht von einem Übertragungsnetz der in § 23 Abs. 1 ElWOG 2010 genannten Unternehmen abgedeckt werden, sinngemäß anzuwenden. In Ermangelung einer für diese Regelbereiche konzessionierten Verrechnungsstelle treffen die Meldepflichten die örtlichen Verteilernetzbetreiber.Die Erhebungsinhalte gemäß Paragraph 2 bis Paragraph 12, sind auf Netzbereiche, die nicht von einem Übertragungsnetz der in Paragraph 23, Absatz eins, ElWOG 2010 genannten Unternehmen abgedeckt werden, sinngemäß anzuwenden. In Ermangelung einer für diese Regelbereiche konzessionierten Verrechnungsstelle treffen die Meldepflichten die örtlichen Verteilernetzbetreiber.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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