Im Fall einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 14 G-EnLD-VO 2017 um mehr als 30 % (Engpassfall), im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 EnLG 2012 (Krisenfall) oder zur Vorbereitung eines Krisenfalls kann die E-Control insbesondere: Im Fall einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß Paragraph 14, G-EnLD-VO 2017 um mehr als 30 % (Engpassfall), im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EnLG 2012 (Krisenfall) oder zur Vorbereitung eines Krisenfalls kann die E-Control insbesondere:
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