§ 8 E-EnLD-VO 2017 (Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017), Pflichten von Bilanzgruppenmitgliedern und -verantwortlichen - JUSLINE Österreich
§ 8 E-EnLD-VO 2017 Pflichten von Bilanzgruppenmitgliedern und -verantwortlichen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bilanzgruppenmitglieder haben dem Bilanzgruppenverantwortlichen die für die Ermittlung der Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und § 7 Abs. 1 notwendigen Werte rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Die entsprechenden Kraftwerksdaten sind jeweils von jenen Bilanzgruppenverantwortlichen zu melden, in deren Bilanzgruppe der reale Kraftwerkseinsatz (Effektiveinsatz) vorgenommen wird.Die Bilanzgruppenmitglieder haben dem Bilanzgruppenverantwortlichen die für die Ermittlung der Daten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 7, Absatz eins, notwendigen Werte rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Die entsprechenden Kraftwerksdaten sind jeweils von jenen Bilanzgruppenverantwortlichen zu melden, in deren Bilanzgruppe der reale Kraftwerkseinsatz (Effektiveinsatz) vorgenommen wird.
(2)Absatz 2,Eine Dokumentation der zur Erfüllung der Meldepflichten gemäß § 6 und § 7 getroffenen Annahmen ist auf Anfrage der E-Control einmal jährlich zu übermitteln.Eine Dokumentation der zur Erfüllung der Meldepflichten gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, getroffenen Annahmen ist auf Anfrage der E-Control einmal jährlich zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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