Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Jeweils einmal wöchentlich sind von den Bilanzgruppenverantwortlichen spätestens bis Mittwoch 16 Uhr für jeden Mittwoch der folgenden vier Wochen als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
(2)Absatz 2,Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 gleichzeitig dem jeweiligen Regelzonenführer zu übermitteln.Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gleichzeitig dem jeweiligen Regelzonenführer zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 E-EnLD-VO 2017
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 E-EnLD-VO 2017 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 E-EnLD-VO 2017