§ 7 E-EnLD-VO 2017 Vier-Wochen-Vorschauen

E-EnLD-VO 2017 - Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Jeweils einmal wöchentlich sind von den Bilanzgruppenverantwortlichen spätestens bis Mittwoch 16 Uhr für jeden Mittwoch der folgenden vier Wochen als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b;die Daten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,;
    2. 2.Ziffer 2die Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. c.die Daten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,
  2. (2)Absatz 2,Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 gleichzeitig dem jeweiligen Regelzonenführer zu übermitteln.Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gleichzeitig dem jeweiligen Regelzonenführer zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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